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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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überwiesen zu werden pflegte und die Beteiligung an den Verpachtungen und Verdingungen<br />

des Staats ihnen wie dem römischen Bürger offenstand. Völlig blieben<br />

allerdings auch hier die Konsequenzen der ihnen gewährten Selbständigkeit nicht<br />

aus. Venusinische Inschriften aus der Zeit der römischen Republik und kürzlich<br />

zum Vorschein gekommene beneventanische 11 lehren, daß Venusia so gut wie Rom<br />

seine Plebs und seine Volkstribune gehabt und daß die Oberbeamten von Benevent<br />

wenigstens um die Zeit des Hannibalischen Krieges den Konsultitel geführt haben.<br />

Beide Gemeinden gehören zu den jüngsten unter den latinischen Kolonien älteren<br />

Rechts; man sieht, welche Ansprüche um die Mitte des fünften Jahrhunderts in<br />

denselben sich regten. Auch diese sogenannten Latiner, hervorgegangen aus der römischen<br />

Bürgerschaft und in jeder Beziehung sich ihr gleich fühlend, fingen schon<br />

an, ihr untergeordnetes Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller Gleichberechtigung<br />

zu streben. Deswegen war denn der Senat bemüht, diese latinischen<br />

Gemeinden, wie wichtig sie immer für Rom waren, doch nach Möglichkeit in ihren<br />

Rechten und Privilegien herabzudrücken und ihre bundesgenössische Stellung<br />

in die der Untertänigkeit insoweit umzuwandeln, als dies geschehen konnte, ohne<br />

zwischen ihnen und den nichtlatinischen Gemeinden Italiens die Scheidewand<br />

wegzuziehen. Die Aufhebung des Bundes der latinischen Gemeinden selbst sowie<br />

ihrer ehemaligen vollständigen Gleichberechtigung und der Verlust der wichtigsten<br />

denselben zuständigen politischen Rechte ist schon dargestellt worden; mit<br />

der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah ein weiterer Schritt und wurde der<br />

Anfang dazu gemacht, auch die bisher nicht angetasteten individuellen Rechte des<br />

einzelnen latinischen Mannes, vor allem die wichtige Freizügigkeit, zu beschränken.<br />

Für die im Jahre 486 (268) gegründete Gemeinde Ariminum und ebenso für<br />

alle später konstituierten autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung vor den<br />

übrigen Untertanen beschränkt auf die privatrechtliche Gleichstellung ihrer und<br />

der römischen Gemeindebürger im Handel und Wandel sowie im Erbrecht 12 . Ver-<br />

11 V Cervio A. f. cosol dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C. Falcilius L. f. consol dedicavit.<br />

12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den Volaterranern das ehemalige Recht von Ariminum,<br />

das heißt, setzt der Redner hinzu, das Recht der “zwölf Kolonien”, welche nicht die römische<br />

Civität, aber volles Commercium mit den Römern hatten. Über wenige Dinge ist soviel verhandelt<br />

worden wie über die Beziehung dieses Zwölfstädterechts; und doch liegt dieselbe nicht fern. Es sind<br />

in Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen früh wieder verschwundenen, im<br />

ganzen vierunddreißig latinische Kolonien gegründet worden; die zwölf jüngsten derselben – Ariminum,<br />

Beneventum, Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia, Copia, Valentia,<br />

Bononia, Aquileia – sind hier gemeint, und da Ariminum von ihnen die älteste und diejenige ist, für<br />

welche diese neue Ordnung zunächst festgesetzt ward – vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies<br />

die erste außerhalb Italien gegründete römische Kolonie war –, so heißt das Stadtrecht dieser Kolonien<br />

richtig das ariminensische. Damit ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen Gründen die<br />

höchste Wahrscheinlichkeit für sich hatte, daß alle nach Aquileias Gründung in Italien (im weiteren<br />

Sinn) gestifteten Kolonien zu den Bürgerkolonien gehörten.<br />

Den Umfang der Rechtsschmälerung der jüngeren latinischen Städte im Gegensatz zu den älteren

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