Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
und Land gleichmäßig umfaßten (I, 105); späterhin – vielleicht im Jahr 259 (495)<br />
– hatte man das römische Gebiet in zwanzig Distrikte eingeteilt, von denen die ersten<br />
vier die Stadt und deren nächste Umgebung umfaßten, die übrigen sechzehn<br />
mit Zugrundelegung der Geschlechtergaue des ältesten römischen Ackers aus dem<br />
Landgebiet gebildet wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge<br />
des Publilischen Gesetzes und um die für die Abstimmung wünschenswerte Ungleichheit<br />
der Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizuführen, als einundzwanzigste<br />
Tribus die crustuminische hinzugefügt, die ihren Namen von dem Orte trug,<br />
wo die Plebs als solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282)<br />
und fortan fanden die Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien<br />
statt, sondern nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz<br />
beruhten, stimmten ausschließlich die ansässigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied<br />
der Größe des Grundbesitzes und so, wie sie in Dörfern und Weilern zusammen<br />
wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im übrigen äußerlich<br />
der nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung<br />
des unabhängigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten<br />
der großen Mehrzahl nach als nicht ansässige Leute ausgeschlossen waren, und<br />
in der anderseits der größere Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien überwog.<br />
Eine allgemeine Bürgerschaftsversammlung war diese “Zusammenkunft der Menge”<br />
(concilium plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da sie<br />
nicht bloß wie diese die sämtlichen Patrizier, sondern auch die nicht grundsässigen<br />
Plebejer ausschloß; aber die Menge war mächtig genug, um es durchzusetzen, daß<br />
ihr Beschluß dem von den Zenturien gefaßten rechtlich gleich gelte, falls er vorher<br />
vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Daß diese letzte Bestimmung schon<br />
vor Erlaß der Zwölf Tafeln gesetzlich feststand, ist gewiß; ob man sie gerade bei<br />
Gelegenheit des Publilischen Plebiszits eingeführt hat, oder ob sie bereits vorher<br />
durch irgendeine andere verschollene Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische<br />
Plebiszit nur angewendet worden ist, läßt sich nicht mehr ausmachen.<br />
Ebenso bleibt es ungewiß, ob durch dies Gesetz die Zahl der Tribune von zwei auf<br />
vier vermehrt ward oder dies bereits vorher geschehen war.<br />
Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimaßregeln war der Versuch des Spurius<br />
Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen zu brechen und damit den eigentlichen<br />
Quell des Übels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es in seinem<br />
Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten Konsulat<br />
(268 486) brachte er an die Bürgergemeinde den Antrag, das Gemeindeland vermessen<br />
zu lassen und es teils zum Besten des öffentlichen Schatzes zu verpachten,<br />
teils unter die Bedürftigen zu verteilen; das heißt, er versuchte, die Entscheidung<br />
über die Domänen dem Senat zu entreißen und, gestützt auf die Bürgerschaft, dem<br />
egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu machen. Er mochte meinen, daß die<br />
Auszeichnung seiner Persönlichkeit, die Gerechtigkeit und Weisheit der Maßre-<br />
35