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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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und Land gleichmäßig umfaßten (I, 105); späterhin – vielleicht im Jahr 259 (495)<br />

– hatte man das römische Gebiet in zwanzig Distrikte eingeteilt, von denen die ersten<br />

vier die Stadt und deren nächste Umgebung umfaßten, die übrigen sechzehn<br />

mit Zugrundelegung der Geschlechtergaue des ältesten römischen Ackers aus dem<br />

Landgebiet gebildet wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge<br />

des Publilischen Gesetzes und um die für die Abstimmung wünschenswerte Ungleichheit<br />

der Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizuführen, als einundzwanzigste<br />

Tribus die crustuminische hinzugefügt, die ihren Namen von dem Orte trug,<br />

wo die Plebs als solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282)<br />

und fortan fanden die Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien<br />

statt, sondern nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz<br />

beruhten, stimmten ausschließlich die ansässigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied<br />

der Größe des Grundbesitzes und so, wie sie in Dörfern und Weilern zusammen<br />

wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im übrigen äußerlich<br />

der nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung<br />

des unabhängigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten<br />

der großen Mehrzahl nach als nicht ansässige Leute ausgeschlossen waren, und<br />

in der anderseits der größere Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien überwog.<br />

Eine allgemeine Bürgerschaftsversammlung war diese “Zusammenkunft der Menge”<br />

(concilium plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da sie<br />

nicht bloß wie diese die sämtlichen Patrizier, sondern auch die nicht grundsässigen<br />

Plebejer ausschloß; aber die Menge war mächtig genug, um es durchzusetzen, daß<br />

ihr Beschluß dem von den Zenturien gefaßten rechtlich gleich gelte, falls er vorher<br />

vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Daß diese letzte Bestimmung schon<br />

vor Erlaß der Zwölf Tafeln gesetzlich feststand, ist gewiß; ob man sie gerade bei<br />

Gelegenheit des Publilischen Plebiszits eingeführt hat, oder ob sie bereits vorher<br />

durch irgendeine andere verschollene Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische<br />

Plebiszit nur angewendet worden ist, läßt sich nicht mehr ausmachen.<br />

Ebenso bleibt es ungewiß, ob durch dies Gesetz die Zahl der Tribune von zwei auf<br />

vier vermehrt ward oder dies bereits vorher geschehen war.<br />

Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimaßregeln war der Versuch des Spurius<br />

Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen zu brechen und damit den eigentlichen<br />

Quell des Übels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es in seinem<br />

Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten Konsulat<br />

(268 486) brachte er an die Bürgergemeinde den Antrag, das Gemeindeland vermessen<br />

zu lassen und es teils zum Besten des öffentlichen Schatzes zu verpachten,<br />

teils unter die Bedürftigen zu verteilen; das heißt, er versuchte, die Entscheidung<br />

über die Domänen dem Senat zu entreißen und, gestützt auf die Bürgerschaft, dem<br />

egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu machen. Er mochte meinen, daß die<br />

Auszeichnung seiner Persönlichkeit, die Gerechtigkeit und Weisheit der Maßre-<br />

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