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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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154 KAPITEL 7. KÖNIG PYRRHOS GEGEN ROM<br />

gewährte Befreiung vom Zuzug zum Landheer vollendete das um die Küsten Italiens<br />

gezogene römische Netz.<br />

Aber mit einer staatsmännischen Sicherheit, von welcher die folgenden Generationen<br />

hätten lernen können, erkannten es die leitenden Männer des römischen<br />

Gemeinwesens, daß alle diese Küstenbefestigungen und Küstenbewachungen unzulänglich<br />

bleiben mußten, wenn nicht die Kriegsmarine des Staats wieder auf<br />

einen achtunggebietenden Fuß gebracht ward. Einen gewissen Grund dazu legte<br />

schon nach der Unterwerfung von Antium (416 338) die Abführung der brauchbaren<br />

Kriegsgaleeren in die römischen Docks; die gleichzeitige Verfügung indes,<br />

daß die Antiaten sich alles Seeverkehrs zu enthalten hätten 7 , charakterisiert mit<br />

schneidender Deutlichkeit, wie ohnmächtig damals die Römer noch zur See sich<br />

fühlten und wie völlig ihre Seepolitik noch aufging in der Okkupierung der Küstenplätze.<br />

Als sodann die süditalischen Griechenstädte, zuerst 428 (326) Neapel,<br />

in die römische Klientel eintraten, machten die Kriegsschiffe, welche jede dieser<br />

Städte sich verpflichtete, den Römern als bundesmäßige Kriegshilfe zu stellen, zu<br />

einer römischen Flotte wenigstens wieder einen Anfang. Im Jahre 443 (311) wurden<br />

weiter infolge eines eigens deswegen gefaßten Bürgerschaftsschlusses zwei<br />

Flottenherren (duoviri navales) ernannt, und diese römische Seemacht wirkte im<br />

Samnitischen Kriege mit bei der Belagerung von Nuceria. Vielleicht gehört selbst<br />

die merkwürdige Sendung einer römischen Flotte von 25 Segeln zur Gründung<br />

einer Kolonie auf Korsika, welcher Theophrastos in seiner um 446 (308) geschriebenen<br />

Pflanzengeschichte gedenkt, dieser Zeit an. Wie wenig aber mit allem dem<br />

unmittelbar erreicht war, zeigt der im Jahre 448 (306) erneuerte Vertrag mit Karthago.<br />

Während die Italien und Sizilien betreffenden Bestimmungen des Vertrages<br />

von 406 (348) unverändert blieben, wurde den Römern außer der Befahrung der<br />

östlichen Gewässer jetzt weiter die früher gestattete des Atlantischen Meers, sowie<br />

der Handelsverkehr mit den Untertanen Karthagos in Sardinien und Afrika, endlich<br />

wahrscheinlich auch die Festsetzung auf Korsika 8 untersagt, sodaß nur das kartha-<br />

7Diese Angabe ist ebenso bestimmt (Liv. 8,14: interdictum mari Antiati populo est) wie an sich<br />

glaubwürdig; denn Antium war ja nicht bloß von Kolonisten, sondern auch noch von der ehemaligen,<br />

in der Feindschaft gegen Rom aufgenährten Bürgerschaft bewohnt. Damit im Widerspruch stehen<br />

freilich die griechischen Berichte, daß Alexander der Große ( E˛ 431 323) und Demetrios der Belagerer<br />

( E˛ 471 283) in Rom über antiatische Seeräuber Beschwerde geführt haben sollen. Der erste aber ist<br />

mit dem über die römische Gesandtschaft nach Babylon gleichen Schlages und vielleicht gleicher<br />

Quelle. Demetrios dem Belagerer sieht es eher ähnlich, daß er die Piraterie im Tyrrhenischen Meer,<br />

das er nie mit Augen gesehen hat, durch Verordnung abschaffte, und undenkbar ist es gerade nicht,<br />

daß die Antiaten auch als römische Bürger ihr altes Gewerbe noch trotz des Verbots unter der Hand<br />

eine Zeitlang fortgesetzt haben; viel wird indes auch auf die zweite Erzählung nicht zu geben sein.<br />

8Nach Servius (Aen. 4, 628) war in den römisch-karthagischen Verträgen bestimmt, es solle kein<br />

Römer karthagischen, kein Karthager römischen Boden betreten (vielmehr besetzen), Korsika aber<br />

zwischen beiden neutral bleiben (ut neque Romani ad litora Carthaginiensium accederent neque

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