09.11.2012 Aufrufe

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

158 KAPITEL 7. KÖNIG PYRRHOS GEGEN ROM<br />

Unter den untertänigen Gemeinden stehen die Passivbürger (cives sine suffragio),<br />

abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in Rechten und Pflichten<br />

den Vollbürgern gleich. Ihre Rechtsstellung ward durch die Beschlüsse der römischen<br />

Komitien und die für sie vom römischen Prätor erlassenen Normen geregelt,<br />

wobei indes ohne Zweifel die bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt<br />

wurden. Recht sprach für sie der römische Prätor oder dessen jährlich in die einzelnen<br />

Gemeinden entsandte “Stellvertreter” (praefecti). Den besser gestellten von<br />

ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua, blieb die Selbstverwaltung und damit der<br />

Fortgebrauch der Landessprache und die eigenen Beamten, welche die Aushebung<br />

und die Schatzung besorgten. Den Gemeinden schlechteren Rechts, wie zum Beispiel<br />

Caere, wurde auch die eigene Verwaltung genommen, und es war dies ohne<br />

Zweifel die drückendste unter den verschiedenen Formen der Untertänigkeit. Indes<br />

zeigt sich, wie oben bemerkt ward, am Ende dieser Periode bereits das Bestreben,<br />

diese Gemeinden, wenigstens soweit sie faktisch latinisiert waren, der Vollbürgerschaft<br />

einzuverleiben.<br />

Die bevorzugteste und wichtigste Klasse unter den untertänigen Gemeinden<br />

war die der latinischen Städte, welche an den von Rom inner- und selbst schon außerhalb<br />

Italien gegründeten autonomen Gemeinden, den sogenannten latinischen<br />

Kolonien ebenso zahlreichen als ansehnlichen Zuwachs erhielt und stetig durch<br />

neue Gründungen dieser Art sich vermehrte. Diese neuen Stadtgemeinden römischen<br />

Ursprungs, aber latinischen Rechts wurden immer mehr die eigentlichen<br />

Stützen der römischen Herrschaft über Italien. Es waren dies nicht mehr diejenigen<br />

Latiner, mit denen am Regiller See und bei Trifanum gestritten worden war<br />

– nicht jene alten Glieder des albischen Bundes, welche der Gemeinde Rom von<br />

Haus aus sich gleich, wo nicht besser achteten und welche, wie die gegen Praeneste<br />

zu Anfang des Pyrrhischen Krieges verfügten furchtbar strengen Sicherheitsmaßregeln<br />

und die nachweislich lange noch fortzuckenden Reibungen namentlich mit<br />

den Praenestinern beweisen, die römische Herrschaft als schweres Joch empfanden.<br />

Dies alte Latium war wesentlich entweder unter oder in Rom aufgegangen<br />

und zählte nur noch wenige und mit Ausnahme von Praeneste und Tibur durchgängig<br />

unbedeutende politisch selbständige Gemeinden. Das Latium der späteren<br />

republikanischen Zeit bestand vielmehr fast ausschließlich aus Gemeinden,<br />

die von Anbeginn an in Rom ihre Haupt- und Mutterstadt verehrt hatten, die inmitten<br />

fremdsprachiger und anders gearteter Landschaften durch Sprach-, Rechtsund<br />

Sittengemeinschaft an Rom geknüpft waren, die als kleine Tyrannen der umliegenden<br />

Distrikte ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom halten mußten wie<br />

die Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge der steigenden materiellen<br />

Vorteile des römischen Bürgertums, aus ihrer wenngleich beschränkten Rechtsgleichheit<br />

mit den Römern immer noch einen sehr ansehnlichen Gewinn zogen,<br />

wie ihnen denn zum Beispiel ein Teil der römischen Domäne zur Sondernutzung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!