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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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chen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden verpflichtet, nicht länger<br />

als ein Jahr, von dem Tage ihres Amtsantritts an gerechnet 3 , im Amte zu bleiben<br />

und hörten, wie der Interrex mit Ablauf der fünf Tage, so mit Ablauf des Jahres<br />

vor. Rechts wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung des höchsten<br />

Amtes ging die tatsächliche Unverantwortlichkeit des Königs für den Konsul verloren.<br />

Zwar hatte auch der König von jeher in dem römischen Gemeinwesen unter,<br />

nicht über dem Gesetz gestanden; allein da nach römischer Auffassung der höchste<br />

Richter nicht bei sich selbst belangt werden durfte, hatte er wohl ein Verbrechen<br />

begehen können, aber ein Gericht und eine Strafe gab es für ihn nicht. Den Konsul<br />

dagegen schützte, wenn er Mord oder Landesverrat beging, sein Amt auch, aber<br />

nur, solange es währte; nach seinem Rücktritt unterlag er dem gewöhnlichen Strafgericht<br />

wie jeder andere Bürger.<br />

Zu diesen hauptsächlichen und prinzipiellen Änderungen kamen andere untergeordnete<br />

und mehr äußerliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende Beschränkungen<br />

hinzu. Das Recht des Königs, seine Äcker durch Bürgerfronden zu<br />

bestellen, und das besondere Schutzverhältnis, in welchem die Insassenschaft zu<br />

dem König gestanden haben muß, fielen mit der Lebenslänglichkeit des Amtes<br />

von selber.<br />

Hatte ferner im Kriminalprozeß sowie bei Bußen und Leibesstrafen bisher dem<br />

König nicht bloß Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden, sondern<br />

auch die Entscheidung darüber, ob der Verurteilte den Gnadenweg betreten dürfe<br />

oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245 Roms 500), daß der<br />

Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben müsse, wenn auf Todes- oder<br />

Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch ein späteres Gesetz<br />

(unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf schwere Vermögensbußen<br />

ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die konsularischen Liktoren,<br />

wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat, die Beile ab, die sie<br />

bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes geführt hatten. Indes drohte<br />

dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf ließ, das Gesetz nichts anderes<br />

als die Infamie, die nach damaligen Verhältnissen im wesentlichen nichts war als<br />

ein sittlicher Makel und höchstens zur Folge hatte, daß das Zeugnis des Ehrlosen<br />

nicht mehr galt. Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, daß es rechtlich<br />

unmöglich ist, die alte Königsgewalt zu schmälern und die infolge der Revolution<br />

3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. März) nicht zusammen und war überhaupt nicht<br />

fest. Nach diesem richtete sich der Rücktrittstag, ausgenommen, wenn ein Konsul ausdrücklich anstatt<br />

eines ausgefallenen gewählt war (consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die<br />

Frist des Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in älterer Zeit nur vorgekommen,<br />

wenn bloß der eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von Ersatzkonsuln begegnen erst in der<br />

späteren Republik. Regelmäßig bestand also das Amtsjahr eines Konsuls aus den ungleichen Hälften<br />

zweier bürgerlicher Jahre.<br />

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