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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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52 KAPITEL 3. DIE AUSGLEICHUNG DER STÄNDE<br />

Konsulats geschehen war, auch von der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen.<br />

Es änderte nichts, daß wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl<br />

eines plebejischen Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene<br />

Mängel fand und daß der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum Schlusse<br />

dieser Periode (474 280) nicht gestattete, das feierliche Opfer darzubringen, womit<br />

die Schatzung schloß; dergleichen Schikanen dienten lediglich dazu, die üble Laune<br />

des Junkertums zu konstatieren. Ebensowenig änderten etwa die Quengeleien,<br />

welche die patrizischen Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen<br />

der Teilnahme der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte<br />

die Regel sich fest, daß nicht mehr die patrizischen Mitglieder, sondern die zu<br />

einem der drei höchsten ordentlichen Ämter, Konsulat, Prätur und kurulischer Ädilität<br />

gelangten, in dieser Folge und ohne Unterschied des Standes zur Abgabe ihres<br />

Gutachtens aufzufordern seien, während diejenigen Senatoren, die keines dieser<br />

Ämter bekleidet hatten, auch jetzt noch bloß an der Abmehrung teilnahmen. Das<br />

Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluß der Gemeinde als verfassungswidrig<br />

zu verwerfen, das derselbe auszuüben freilich wohl ohnehin selten gewagt<br />

haben mochte, ward ihm durch das Publilische Gesetz von 415 (339) und durch das<br />

nicht vor der Mitte des fünften Jahrhunderts erlassene Maenische in der Art entzogen,<br />

daß er veranlaßt ward, seine etwaigen konstitutionellen Bedenken bereits<br />

bei Aufstellung der Kandidatenliste oder Einbringung des Gesetzvorschlags geltend<br />

zu machen; was denn praktisch darauf hinauslief, daß er stets im voraus seine<br />

Zustimmung aussprach. In dieser Art als rein formales Recht ist die Bestätigung<br />

der Volksschlüsse dem Adel bis in die letzte Zeit der Republik geblieben.<br />

Länger behaupteten begreiflicherweise die Geschlechter ihre religiösen Vorrechte;<br />

ja an manche derselben, die ohne politische Bedeutung waren, wie namentlich<br />

an ihre ausschließliche Wählbarkeit zu den drei höchsten Flaminaten und dem<br />

sacerdotalen Königtum sowie in die Genossenschaften der Springer, hat man niemals<br />

gerührt. Dagegen waren die beiden Kollegien der Pontifices und der Augurn,<br />

an welche ein bedeutender Einfluß auf die Gerichte und die Komitien sich knüpfte,<br />

zu wichtig, als daß diese Sonderbesitz der Patrizier hätten bleiben können; das<br />

Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 (300) eröffnete denn auch in diese den Plebejern<br />

den Eintritt, indem es die Zahl der Pontifices und der Augurn beide von sechs<br />

auf neun vermehrte und in beiden Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und<br />

Plebejern gleichmäßig teilte.<br />

Den letzten Abschluß des zweihundertjährigen Haders brachte das durch einen<br />

gefährlichen Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q. Hortensius (465-<br />

468 289-286), das anstatt der früheren bedingten die unbedingte Gleichstellung der<br />

Beschlüsse der Gesamtgemeinde und derjenigen der Plebs aussprach. So hatten<br />

sich die Verhältnisse umgewandelt, daß derjenige Teil der Bürgerschaft, der einst<br />

allein das Stimmrecht besessen hatte, seitdem bei der gewöhnlichen Form der für

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