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MISSOC Archiv 2003

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Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island Italien• Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmerund diesen Gleichgestellte.• Rentenempfänger und Bezieher regelmäßigerGeldleistungen.• Alle einkommensschwachen Personenmit Wohnsitz in Spanien.• Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmerund diesen Gleichgestellte.Selbständige sowie abhängigBeschäftigte im Rahmen einigerSondersysteme werden vomallgemeinen System nicht erfasst.• Rentenempfänger.• Arbeitslose.• Bestimmte Gruppen sind dem allgemeinenSystem angeschlossen:Bezieher bestimmter Sozialleistungenwie Alleinerziehendenbeihilfe(allocation de parent isolé, API), Beihilfefür behinderte Erwachsene(allocation aux adultes handicapés,AAH), Garantiertes Mindesteinkommen(revenu minimum d'insertion,RMI); Studenten; Geistlicheund Mitglieder religiöser Orden;Strafgefangene etc.• Alle Personen mit dauerhaftem regelmäßigemWohnsitz in Frankreichohne anderen Anspruch aufSachleistungen der Krankenversicherung.Alle Personen mit gewöhnlichemAufenthalt in Irland.Volle Anspruchsberechtigung (fulleligibility): alle Personen ab dem Altervon 70 Jahren; ferner Personenmit wöchentlichen Einkommen unterfolgenden Grenzen:• Alleinlebende Person: € 138• In einem Haushalt lebende alleinstehendePerson: € 123• Ehepaar: Je nach Alter von € 200bis € 471.Diese Beträge erhöhen sich für jedesKind unter 16 Jahren um € 26,für andere abhängige Personen um€ 26 und für Miet- oder Hypothekenausgabenvon mehr als € 25 proWoche sowie für Kosten der Fahrtzur Arbeit von mehr als € 22 proWoche.Ab Vollendung des 66. Lebensjahresgelten höhere Einkommensgrenzen.Begrenzte Anspruchsberechtigung(limited eligibility): Übrige Bevölkerung.Bei Bedürftigkeit kann eine zur kostenlosenNutzung von Gesundheitsleistungenberechtigende MedicalCard ausgestellt werden, wenn eineKostenbeteiligung eine unbilligeHärte darstellen würde.Alle Einwohner.• Alle italienischen Bürger mit Wohnsitzin Italien oder zur Arbeit insAusland entsandt (Gesetz Nr. 398vom 3. Oktober 1987);• alle Bürger der EU mit Wohnsitz inItalien, soweit sie nicht aufgrundder Verordnung CEE 1408/71 Anspruchauf Gesundheitsleistungenanderer Mitgliedstaaten haben;• Angehörige von Drittstaaten undihre Familienangehörigen mit einerAufenthaltsgenehmigung aus einemfür die Pflichtmitgliedschaftbeim Nationalen Gesundheitsdienst(Servizio Sanitario Nazionale,S.S.N.) nach Art. 34 der RechtsverordnungNr. 298 vom 25. Juli 1998vorgesehenen Grund.• Bürger Italiens und von EU-Staateneinschl. ihrer Familienangehörigen,die in Italien keinen Wohnsitzhaben, aber dort einer dem italienischenRecht unterworfenen Erwerbstätigkeitnachgehen.• Bürger aus Drittstaaten und ihreFamilienangehörigen, die aufgrundeines bilateralen Sozialversicherungsabkommensbeim NationalenGesundheitsdienst eingeschriebensind.Anwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenEine geringfügige Beschäftigung, dieaufgrund der Arbeitsstunden unddes Entgelts nicht als Tätigkeit zurSicherung des Lebensunterhalts betrachtetwird, ist von der Versicherungspflichtausgenommen.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen: universellesSystem.• Italienische Bürger und Ausländermit Wohnsitz im Ausland, die sichvorübergehend in Italien aufhalten;• Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigungaus geschäftlichenGründen und andere Gruppen, diein Italien nicht steuerpflichtig sind;• Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigungzum Zweck medizinischerBehandlung.2. Ausnahmen von derVersicherungspflicht113

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