11.07.2015 Aufrufe

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

HinterbliebeneDie Regelungen des allgemeinen Systems für die Sicherungder Hinterbliebenen gelten auch für die Selbständigen.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenES gelten alle Bestimmungen des allgemeinen Systemsmit Ausnahme der Landwirte, auf die Sonderregelungenzutreffen:• kein Anspruch auf eine Geldleistung während der erstendreizehn Wochen nach dem Unfall• unterschiedliche Bedingungen für die Rentenberechnung,Gewährung einer Zulage für Schwerverletzte.FamilienleistungenFür Selbständige gilt das allgemeine System.ArbeitslosigkeitSelbständige, die ihre Tätigkeit aufgrund wirtschaftlicheroder finanzieller Schwierigkeiten oder durch das Verschuldeneines Dritten einstellen mussten, können Arbeitslosengelderhalten, wenn sie sich beim Arbeitsamtarbeitssuchend melden und mindestens fünf Jahre in dergesetzlichen Rentenversicherung nachweisen könnenund zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit ihrenWohnsitz in Luxemburg hatten. Die Regelungen zur Arbeitslosigkeitgelten nicht für Personen, die an Maßnahmenwirtschaftlicher Umstrukturierung in der Landwirtschaftsowie in Handel und Gewerbe teilnehmen.NIEDERLANDEGrundprinzipienIn der Regel umfasst das allgemeine Sicherungssystemalle Einwohner der Niederlande; deshalb bestehen nur ineinigen Punkten besondere Vorschriften für Selbständige.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungMit Ausnahme des Allgemeinen Familienleistungsgesetzes,das die Steuerfinanzierung von Familienleistungenvorsieht, sind die nationalen Versicherungssysteme beitragsfinanziert;die Beiträge werden zusammen mit derEinkommensteuer als feste Beträge eingezogen. DieVersicherungsleistung im Falle der Invalidität für Selbständigeist ebenfalls beitragsfinanziert.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenIn Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit gilt das AllgemeineGesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten(AWBZ) für alle Einwohner und damit auch für Selbständige.Versicherte im Rahmen des Invaliditätsversicherungsgesetzesfür Selbständige (WAZ), dessen zu versteuerndesEinkommen nicht das angegebene Maximum(in <strong>2003</strong>: € 20.250) übersteigt, sind nach dem AllgemeinenKrankenversicherungsgesetz (ZFW) versichert. BeiMutterschaft haben Selbständige Anspruch auf dieselbenLeistungen wie alle Einwohner.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenFür Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bestehtkein Sicherungssystem für Selbständige. Frauen,die gemäss dem Invaliditätsversicherungsgesetzes(WAZ) versichert sind, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsleistungenfür die Dauer von mindestens 16Wochen (100% des Mindestlohns - wenn dies mindestensdem Verdienst entsprach - oder weniger).PflegePflegeleistungen werden durch das Allgemeine Gesetzüber außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ) finanziert.Dieses Gesetz gilt für alle Einwohner also auch fürSelbständige.InvaliditätSeit dem 1. Januar 1998 besteht ein Invaliditätsversicherungsgesetzfür Selbständige (WAZ). Für den Leistungsbezugist eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25%erforderlich. Die Leistungen sind abgestuft und liegen –je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit – zwischen 21%und 70% des Grundbetrages von € 57,43 pro Tag.AlterSelbständige haben einen Anspruch auf dieselben Leistungenwie alle Einwohner.HinterbliebeneSelbständige haben einen Anspruch auf dieselben Leistungenwie alle Einwohner.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenFür die Absicherung des Risikos von Arbeitsunfällen undBerufskrankheiten besteht keine besondere Versicherung.Diese Versicherungsfälle sind durch die Krankenversicherung,die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Invalidität)und die Hinterbliebenenversicherung gedeckt.FamilienleistungenSelbständige haben einen Anspruch auf dieselben Leistungenwie alle Einwohner.ArbeitslosigkeitBei Arbeitslosigkeit sind Selbständige nicht versichert;hier gilt das entsprechende Gesetz lediglich für abhängigBeschäftigte.NORWEGENGrundprinzipienIn Norwegen sind alle Selbständigen pflichtversicherteMitglieder des allgemeinen Sicherungssystems.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeDiese Gruppen der Selbständigen sind abgesichert wieandere Selbständige auch. Einige Sonder- und günstigereVorschriften gelten für Fischer, wonach diese einenAnspruch auf ähnliche Leistungen wie Arbeitnehmer haben.Für sie gilt ebenfalls ein niedrigerer Beitragssatz imVergleich zu anderen Selbständigen. Dieser niedrigereBeitragssatz gilt ebenfalls für Landwirte und ist derselbewie für Arbeitnehmer.FinanzierungLeistungen an Selbständige werden im allgemeinen alsBestandteil des allgemeinen Systems finanziert, das zumTeil aus Sozialversicherungsbeiträgen und zum Teil ausSteuereinkünften finanziert wird. Die Mitgliedsbeiträgeauf das Arbeitseinkommen Selbständiger betragen10,7%, wohingegen Landwirte und Fischer lediglich 7,8%leisten, was dem Satz für Arbeitnehmer entspricht.Der niedrigere Beitragssatz und die erweiterten Leistungsansprüchevon Fischern werden über einen Sonderbeitrag(produktavgift) finanziert, der auf den ersten665

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!