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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandIII. Weitere nicht beitragsabhängigeMinimaUnterhaltsvorschuss (avance sur leterme de la pension alimentaire/voorschotop de termijn van onderhoudsgeld):Differentialleistung der örtlichen Sozialämter(Centres publics d'Aide sociale,C.P.A.S./Openbare Centra voormaatschappelijk welzijn, O.C.M.W.), dieauch die Eintreibung der Unterhaltszahlungverfolgen.Bedingungen für das Kind: Wohnsitzin Belgien; minderjährig oder Empfängervon Kindergeld bis zum Altervon 25 Jahren.Bedingungen hinsichtlich des Unterhaltsschuldners:eine Unterhaltszahlungkann zu Lasten des Vaters oderder Mutter oder der Person beanspruchtwerden, gegen die das Kindmit Erfolg eine Klage zur Feststellungder Vaterschaft erhoben hat.Einkommensbedingung: Die jährlichenEinkünfte des Kindes zusammenmit (in bestimmten Fällen) denEinkünften des nicht schuldnerischenElternteils dürfen den Betragvon € 11.317,98. um nicht mehr als15% überschreiten.Beträge:Entspricht dem Betrag der Unterhaltszahlungbis zur Höchstgrenzevon € 125 im Monat. Im Falle einerTeilzahlung einer Unterhaltsrenteentspricht der Vorschuss der Differenzzwischen dem vollen Anspruchauf Unterhaltsvorschuss - bis zu€ 125 - und dem tatsächlich gezahltenBetrag. Wird die maximale Einkommensgrenzeum weniger als15% überschritten, so bleibt derLeistungsanspruch grundsätzlich bestehen,vermindert sich jedoch in derHöhe um den gleichen Prozentsatz,mit dem die Einkommensgrenzeüberschritten wird. Vorschüsse, dieunter € 10 monatlich liegen, werdennicht gezahlt.90% des nicht zurückgezahlten Vorschussesträgt der Staat, 10% dieörtlichen Sozialämter.Hilfe in besonderen Fällen für:• Besondere persönliche Ausgaben(medizinische Versorgung, Erziehungder Kinder, Umzug in einebessere Wohnung, Reisekosten).• Personen, die zu Hause ein behindertesKind unter 18 Jahren pflegen(Erstattung von Verdienstausfallund einigen Sonderausgaben).• Körperlich oder geistig Behinderte,die ihren eigenen Haushalt führen(Sonderausgaben). Siehe TabelleV "Invalidität", Leistungen, 8. SonstigeLeistungen: merudgiftsydelse.• Ausgleich des Verdienstausfallsvon Personen, die zu Hause einsterbendes Familienmitglied pflegen(Gesetz vom 25. April 1990).• Leistungen für Zivilblinde: In denmeisten Bundesländern wird Zivilblindeneine einkommensunabhängigeLeistung gewährt, umPflegeleistungen wegen Blindheitin Anspruch nehmen zu können.Die Höhe der Leistung variiert zwischenden Bundesländern. Sieliegt zwischen € 166 und € 567 proMonat.• Bundeserziehungsgeldgesetz.• Bundesausbildungsförderungsgesetz.• Wohngeldgesetz.• Hilfen für Personen, die einen erstenArbeitsplatz suchen, und fürbestimmte Rückwanderergruppen.• Pauschale Leistung für nicht unterstützteKinder (Dekret 147/1989).• Dekret 57/1973: Rückwanderer(pauschale Unterstützung).• Gesetz 1331/1983: Personen inNotlage (besondere Vorkommnisse).• Gesetz 1331/1984: Mutter ohneFamilienschutz (Pauschale Geburtsbeihilfe).• Wohngeld: Pauschalleistung.• Beihilfen für griechischstämmigeFlüchtlinge aus Osteuropa, Ägyptenund Albanien (Bedürftigkeitsprüfung).• Familienleistungen für griechischeRückwanderer.• Familienleistungen der OGA.• Dekret 147/1989: Pauschalleistungenfür Alleinerziehende.• Heizkostenbeihilfe für Behinderte.III. Weitere nicht beitragsabhängigeMinima602

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