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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende Rechtsgrundlage(1) Gesetz über die Krankenversicherung,LGBl. 1971 Nr. 50.(2) Gesetz betreffend Ausrichtungeiner Mutterschaftszulage, LGBl.1982 Nr. 8.Alle Gesetze gelten in geänderterFassung.Band I des Sozialgesetzbuchs (Codedes assurances sociales) in der Fassungaufgrund des Gesetzes vom27.07.1992.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW).Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ).Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW).Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitte 5 und 14.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955(ASVG) mit Änderungen.Krankenanstaltengesetz des Bundesvom 18. Dezember 1956 (KAG) sowieKrankenanstaltengesetze derBundesländer mit Änderungen.Familienlastenausgleichsgesetz vom24. Oktober 1967 mit Änderungen.GrundprinzipienSachleistungen:Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Personen mit Wohnsitzoder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmerund Selbständige) in Liechtenstein.Geldleistungen:• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Arbeitnehmerinnenmit entgeltbezogenen Leistungen;• steuerfinanzierte einkommensabhängigeMutterschaftszulage fürEinwohnerinnen ohne Erwerbstätigkeit(sowie für Erwerbstätige alsDifferenzzahlung zu niedrigerenLeistungen des obligatorischen Sozialversicherungssystems).Sachleistungen:Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) undEmpfänger einer Leistung der sozialenSicherheit. Nicht selbst versicherteEhefrauen eines Versichertensind mitversichert.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):Im Zusammenhang mit der Entbindunghaben Arbeitnehmerinnen fürmindestens 16 Wochen Anspruchauf Krankengeld.Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ): Alle Selbständigen und mithelfendeEhegatten, Freiberufler,Geschäftsführer bzw. Organvertretereinschließlich derjenigen mit wesentlicherBeteiligung sind bis zum Altervon 65 Jahren versichert. VersicherteFrauen haben für mindestens 16Wochen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.Sachleistungen:Steuerfinanziertes Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung.Geldleistungen:• Obligatorische Sozialversicherungfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerinnenund Selbständige).mit Elternschaftsgeld(fødselspenger) alsvollem Einkommensersatz.• Nicht erwerbstätige Mütter habenAnspruch auf Mutterschaftsbeihilfe(engangsstønad ved fødsel).Flexible Regelungen zur Verteilungder Leistung über einen längerenZeitraum. Väter haben die gleichenAnsprüche.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit:• Sachleistungen an versicherteFrauen und weibliche Angehörige;• entgeltbezogenen Geldleistungenan versicherte Frauen.190

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