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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandMaßnahmen zurFörderung der sozialenIntegrationIm Falle der Aufnahme einer Beschäftigungoder Berufsausbildungwährend höchstens 3 Jahren (ununterbrochen)werden die Einkünfteaus dieser Tätigkeit bei der Berechnungdes Existenzminimums nur unterAbzug eines indexierten monatlichenPauschalbetrages von€ 188,64 berücksichtigt.Leistungen im Rahmen örtlicherMaßnahmen zur Beschäftigungsförderungwerden teilweise nicht angerechnet.Umschulung, flexible Beschäftigungsverhältnisse,Jobtraining, Ausbildungund andere Maßnahmen zurAktivierung. Die Gemeinden müssenPersonen mit dauerhaft eingeschränkterArbeitsfähigkeit eine flexibleBeschäftigung anbieten.Ein Teil der Arbeitseinkünfte bleibtbei der Berechnung des anzurechnendenEinkommens außer Betracht.Zuschuss an Sozialhilfeempfängerbei Arbeitsaufnahme bis zur Dauervon 12 Monaten als Arbeitsanreiz istmöglich.Hilfe zur Arbeit:Zur Förderung der Arbeitsaufnahmesind Arbeitgeberzuschüsse möglichoder sonstige geeignete Maßnahmen(z.B. Leih- oder Kurzzeitarbeitsverhältnisse).Schaffung von Arbeitsgelegenheitenals reguläre Arbeitsverhältnisse (sozialversicherungspflichtigeArbeitsverträge,hierfür ist Kostenübernahmedurch den Sozialhilfeträgermöglich), Schaffung von gemeinnützigenund zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten(sozialversicherungsrechtlicheArbeitsverhältnisse oder Mehraufwandsentschädigungohne Arbeitsvertrag).Zusammenarbeit mitdem Arbeitsamt. Bei Verweigerungzumutbarer Arbeit zwingende Kürzungdes Regelsatzes um 25% sowieweitere Kürzungen in Folge.Die Vermeidung und Überwindungvon Sozialhilfebedürftigkeit solldurch Beratung und Unterstützunggefördert werden.Kein Mindestsicherungssystem.Maßnahmen zurFörderung der sozialenIntegration578

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