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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandWeitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. BenennungGarantiertes Einkommen für ältereMenschen (garantie de revenus auxpersonnes âgées/inkomensgarantie voorouderen), Gesetz vom 22. März 2001.Keine besondere Mindestleistung:Gedeckt durch die Volksrente (Folkepension)(siehe Tabelle VI).Bedarfsorientierte Grundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung,Gesetz vom 26. Juni 2001, geändertdurch Gesetz vom 27. April 2002.Keine besondere Mindestleistung.Weitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. Benennung2. Prinzip Einführung eines garantierten Mindesteinkommensfür alle älterenMenschen.Anrechnung der Einkünfte des Empfängersund der Person, mit der erden Hauptwohnsitz teilt.Keine besondere Mindestleistung.Personen, die aus objektiviertenGründen keine Möglichkeit haben,ihren Lebensunterhalt aus eigenerKraft zu sichern und die erforderlicheHilfe auch nicht von anderen erhalten,um die Führung eines menschenwürdigenLebens zu ermöglichen.Vereinfachte Inanspruchnahme derLeistung durch teilweise Pauschalierung.Eigenständige Sicherung, dieunabhängig vom Einkommen derEltern oder Kinder gewährt wird.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.Keine besondere Mindestleistung.2. Prinzip3. Wichtigste AnspruchsvoraussetzungenMänner und Frauen ab 63 Jahren(schrittweise Erhöhung auf 65 Jahrebis 2009) mit tatsächlichem Wohnsitzim Lande, deren finanzielle Mitteleine bestimmte Grenze nicht überschreiten.Keine besondere Mindestleistung.Personen ab 65 Jahren oder ausmedizinischen Gründen dauerhaftvoll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren.Gewöhnlicher Aufenthalt in der BundesrepublikDeutschland.Keine besondere Mindestleistung.3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen4. Höhe der Leistung Einzelpersonen: € 4.775,40 pro Jahr. Keine besondere Mindestleistung.Ehepaare: € 7.163,10 pro Jahr.Automatische Erhöhung der Leistungum 2%, wenn sich der Indexder Verbraucherpreise um 2% ändert.Die Leistungen entsprechen derHöhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt(siehe Sozialhilfe) mit einemzusätzl. Pauschbetrag in Höhevon 15% des Regelsatzes einesHaushaltsvorstandes für u.a. einmaligeLeistungen.Keine besondere Mindestleistung.4. Höhe der Leistung586

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