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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Heil- und Hilfsmittel Die von einem Arzt verordnetenHilfsmittel gemäß Liste.Kostenbeteiligung: siehe Punkt 1."Ärztliche Behandlung“.Nach vorheriger Genehmigungdurch die Kasse: Kostenübernahmenach Gebührenordnung.Sind vorab von der Krankenkasse zugenehmigen. Generell keine Selbstbeteiligung,ausgenommen für:• orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligungvon € 58,50 pro Paar biszum Alter von 16 Jahren bzw. von€ 117,50 ab 16 Jahren.• Hörhilfen: Kostenübernahme fürden € 462,50 übersteigenden Betrag.Technische Hilfsmittel werden vonden Hilfsmittelzentren (hjelpemiddelsentraler)des Volksversicherungsdienstes(trygdeetaten) geliefert. Injeder der 19 Regionen (fylker) bestehtein solches Zentrum. LanglebigeHilfsmittel bleiben Eigentum derVolksversicherung und müssen nachGebrauch zurückgegeben werden.Hilfsmittel im Zusammenhang mitder medizinischen Behandlung werdenvon den regionalen Gesundheitseinrichtungenzur Verfügung gestellt.Kostenbeteiligung des Versicherten10%, mindestens € 22,40 (kostenlosbei Bedürftigkeit).Der Höchstbetrag, der vom Versicherungsträgerzu übernehmen ist,beträgt nach den Satzungen derVersicherungsträger bis zu € 896, fürProthesen bis zu € 2.240.150

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