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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Krankenversicherung,LGBl. 1971 Nr. 50. Das Gesetzgilt in geänderter Fassung.Band I des Sozialgesetzbuchs (Codedes assurances sociales) in der Fassungaufgrund des Gesetzes vom27. Juli 1992.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW). Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitte 8 und 9.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955(ASVG) mit Änderungen.Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz1921 und Entgeltfortzahlungsgesetzvom 26. Juni 1974 (EFZG)mit Änderungen.GrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitentgeltbezogenen Leistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitentgeltbezogenen Leistungen.Das niederländische Zivilrecht regeltseit 1996, dass Arbeitnehmer währenddes ersten Jahres der KrankheitLohnfortzahlung durch den Arbeitgebererhalten. Das Krankengeldgesetz(Ziektewet, ZW) fungiertals Sicherheitsnetz für solche Arbeitnehmer,die kein Arbeitsverhältnismehr mit einem Arbeitgeber habensowie in einigen weiteren Sonderfällen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemmit vollem Einkommensersatzfür Arbeitnehmer und reduziertemErsatz für Selbständige.• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer undgleichgestellte Gruppen mit entgeltbezogenenLeistungen;• Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen• Über 15-jährige Arbeitnehmer biszum Zeitpunkt des Bezuges einerganzen Altersrente der 1. Säule.• Freiwillige Versicherung: über 15-jährige Personen, die nicht pflichtversichertsind.Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger,die eine Erwerbstätigkeitausüben.Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren.Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständige.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer.• Arbeitslose, die Leistungen aus derArbeitslosenversicherung beziehen.• Teilnehmer an berufsförderndenMaßnahmen zur Rehabilitation.2. VersicherungspflichtgrenzeKeine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze.3. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine Versicherungspflicht, wennder Arbeitnehmer weniger als 8 Arbeitsstundenpro Woche bei einemArbeitgeber beschäftigt ist oder ineinem auf maximal 3 Monate befristetenArbeitsverhältnis steht.Personen, die nur gelegentlich undnicht ständig erwerbstätig sind, wobeidie Dauer nicht über drei Monateim Kalenderjahr hinausgehen darf.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Pflichtversicherung, wenn dieSumme der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenzevon monatlich€ 309,38 liegt; besondere freiwilligeVersicherung möglich.160

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