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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDie Mutterschaftszulage unterliegtnicht der Besteuerung.Das Krankentaggeld unterliegt derBesteuerung.Die Geldleistungen bei Mutterschaftunterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Elternschaftsgeld (fødselspenger) unterliegtder Besteuerung.Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønadved fødsel) unterliegt nicht der Besteuerung.Wochengeld unterliegt nicht der Besteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKein Freibetrag.Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Bei der Besteuerung werden Einkommensersatzleistungender Sozialversicherungwie Lohn oder Gehaltbehandelt.Das Einkommen wird progressiv besteuert.Die Besteuerung setzt erstab einer bestimmten Einkommensgrenzeein.Keine Steuerermäßigung.Nicht anwendbar. Leistungen unterliegennicht der Besteuerung.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben.Beiträge für die Sachleistungen beiKrankheit, die Pflegeversicherungund für die Rentenversicherung.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW)und Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ):Von der Leistungen sind Beiträgenach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene Nabestaandenwet,ANW), dem Allgemeinen Gesetzüber außergewöhnliche Krankheitskosten(Algemene wet bijzondere ziektekosten,AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet,AOW) und in bestimmtenFällen nach dem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet, ZFW) zuentrichten. Ferner werden von derZW-Leistung Beiträge nach dem Gesetzüber Leistungen bei Arbeitslosigkeit(Werkloosheidswet, WW) einbehaltenund von der WAZ-Leistung wirdein Betrag in der Höhe des entsprechendenWW-Beitrags abgezogen.Das Elternschaftsgeld (fødselspenger)ist beitragspflichtig.Keine Beiträge von der Mutterschaftsbeihilfe(engangsstønad vedfødsel).Keine Sozialabgaben.210

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