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MISSOC Archiv 2003

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Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichÄrztliche Bescheinigung.Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeitaufgrund einer Krankheit.Ab dem 8. Krankheitstag muss dieArbeitsunfähigkeit von einem Arztbescheinigt werden.Die Krankheit ist dem Arbeitgeberund der lokalen Sozialversicherungskasse(försäkringskassa) am erstenTag der Arbeitsunterbrechung zumelden.Feststellung der Unfähigkeit zur Ausübungder normalen Beschäftigung(“own occupation test”), in der Regelauf Bescheinigung des Hausarztesberuhend. Nach 28 Wochen Arbeitsunfähigkeitoder in der ersten Woche,falls die letzte Beschäftigungnicht ausreicht, um die Berufsfähigkeit("own occupation" test) festzustellen,erfolgt eine Überprüfung dergenerellen Erwerbsfähigkeit ("allwork test").Bedingungen1. Nachweis derArbeitsunfähigkeit6 Monate Beitragszeit und 12 bezahlteArbeitstage in den 4 Monatenvor demjenigen, in dem die Arbeitsunfähigkeiteingetreten ist.Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Weder Beschäftigungs- noch Beitragszeitenwerden vorausgesetzt.Gesetzliches Krankengeld (Statutory 2. WartezeitSick Pay): Die Einkünfte des Arbeitnehmersvor der Krankheit müssenmindestens der unteren Einkommensgrenze(Lower Earnings Limit,LEL) für Beitragszahlungen an dieNationale Versicherung entsprochenhaben.Geldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Short-term incapacityBenefit): In einem beliebigenSteuerjahr müssen ausreichendeVersicherungsbeiträge tatsächlichentrichtet worden sein; ferner müssenfür 2 maßgebliche Steuerjahre,in der Regel die beiden letzten Steuerjahrevor dem Anspruch, ausreichendeBeiträge entrichtet oder angerechnetworden sein.Um nach dem Gesetzlichen Krankengeld(Statutory Sick Pay) die Geldleistungbei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit(Short-term incapacityBenefit) zu erhalten, müssen Beitragsvoraussetzungenerfüllt sein.165

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