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MISSOC Archiv 2003

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Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRechtsverordnung Nr. 329/93 vom25. September 1993.Rechtsverordnung Nr. 9/99 vom 8.Januar 1999.Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom14. Juli 1999.Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000vom 30. November 2000.Ministerialerlass Nr. 359/99 vom 18.Mai 1999.Rechtsverordnung Nr. 35/02 vom 19.Februar 2002.Obligatorische Sozialversicherungfür die erwerbstätige Bevölkerung(Arbeitnehmer und Selbständige) mitvom versicherten Entgelt und derDauer der Beitragszahlung abhängendenLeistungen.1.Säule (Grundsystem):Bundesgesetz vom 20. Dezember1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Bundesgesetz vom 25. Juni1982 über die berufliche Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG). Das BVG sieht lediglichMindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungenkönnen in ihreninternen Statuten eine weitergehendeVorsorge vorsehen. An dieserStelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorgebehandelt.1.Säule (Grundsystem):Allgemeine Versicherung, welcheden Existenzbedarf in angemessenerWeise decken soll.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Pflichtversicherung für Arbeitnehmerab einem bestimmtenLohn. Zusammen mit der erstenSäule soll sie die Fortsetzung dergewohnten Lebenshaltung in angemessenerWeise ermöglichen.Gesetz über die Volksrenten Nr.347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL).Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute(Merimieseläkelaki, MEL).Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer(Työntekijäin eläkelaki, TEL).Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehendabhängig Beschäftigte(LEL).Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigteder Gemeindeverwaltungen(KVTEL).Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigteim Staatsdienst (VEL).Rentengesetz Nr. 298/1966 für dieevangelisch-lutherische Kirche (KiEL).Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige(Yrittäjien eläkelaki, YEL).Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte(MYEL).Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artistenund bestimmte andere Arbeitnehmergruppen(TaEL).Duales System: (1) Versicherungssystem(Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit,Työeläke) für alle Erwerbspersonen(Arbeitnehmer, Selbständige,Landwirte) sowie (2) allgemeinesSystem (Volksrente, Kansaneläke),das eine Mindestrente garantiert.Die Rentensysteme sind miteinanderverknüpft. Überschreitet die Renteaufgrund von Erwerbstätigkeit einebestimmte Höchstgrenze, so wirdkeine Volksrente gewährt.Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung(Lag om allmän försäkring)von 1962 und Änderungen.Gesetz über die entgeltbezogeneAltersrente (Lag om inkomstgrundadålderspension) von 1998.Teilrentenversicherungsgesetz (Lagom delpensionsförsäkring) von 1979.Gesetz über die garantierte Rente(Lag om garantipension) von 1998.Gesetz über die Rentenzulage (Lagom pensionstillskott) von 1969.1999 ist ein neues Altersrentensystemin Kraft getreten, nach demerstmals ab 2001 Renten gezahltwurden. Das neue System wirdschrittweise mit Übergangsregelungeneingeführt. Erst ab 2017 werdenneue Renten ausschließlich nachdem neuen System berechnet. Zumfrüheren System siehe Tabelle VII,Grundlegende Prinzipien.Das Altersrentensystem (ålderspension)ist ein universelles Pflichtsystem.Für den Erwerb von einkommensbezogenenRentenanwartschaftengibt es keine obere Altersgrenze.Es besteht aus drei Teilen:• Eine umlagefinanzierte entgeltbezogeneAltersrente (inkomstpension)mit einem festen Beitragssatz von16% des versicherungspflichtigenEinkommens;• ein nach Versicherungsprinzipienkapitalgedecktes Zusatzrentensystem(premiereservsystem), für dasBeiträge in Höhe von 2,5% desversicherungspflichtigen Einkommensbis zur Höhe des 7,5-fachendes Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp)auf individuelleKonten entrichtet werden;• drittens eine garantierte Rente (garantipension)für alle Einwohner, diekeine oder nur geringe Ansprücheauf die entgeltbezogene Altersrentehaben.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992 und die entsprechendenVerordnungen.Rentengesetz (Pensions Act) 1995.Beitragsabhängiges staatliches Altersrentensystemfür Personen abdem gesetzlichen Rentenalter, dassich aus der pauschalen Grundrente(Basic State Pension), der entgeltbezogenenZusatzrente (State EarningsRelated Pension, SERPS) [die im April2002 durch die Zweite Staatsrente(State Second Pension, S2P) ersetztwurde] sowie dem entgeltbezogenenproportionalen Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit) zusammensetzt.Bestimmte Personen ab 80Jahren erhalten eine beitragsunabhängigestaatliche Rente (siehe TabelleXI). Als Ersatz für die entgeltbezogeneZusatzrente (SERPS) könnenwahlweise freiwillige Zusatzrentensystemeeingesetzt werden.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipien275

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