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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Anwartschaftszeit6 Monate Versicherungszeit währendder letzten 2 Jahre (Rahmenfrist).Während des letzten Jahres mindestens26 Wochen in einem Beschäftigungsverhältnisgestanden haben.Kurzfristige Leistung (kortdurende uitkering):Während der letzten 39 Wochenmindestens 26 Wochen in einem Beschäftigungsverhältnisgegen Entgeltgestanden haben (26-Wochen-Bedingung).Entgeltbezogene Leistung (loongerelateerdeuitkering) und Anschlussleistung(vervolguitkering):26-Wochen-Bedingung und zusätzlichBeschäftigung in mindestens 4der letzten 5 Jahre mit jeweils mehrals 52 bezahlten Arbeitstagen (4-von-5-Regelung).Entweder muss im letzten Kalenderjahrein Erwerbseinkommen vonmindestens dem 1,5-fachen desGrundbetrags (Grunnbeløpet), d.h.NOK 81.255 (€ 11.181), oder imDurchschnitt der letzten drei Kalenderjahrevon mindestens demGrundbetrag, also NOK 54.170(€ 7.454) bezogen worden sein.52 Wochen Versicherungszeit innerhalbder letzten 24 Monate. 26 Wocheninnerhalb der letzten 12 Monatebei Personen unter 25 Jahren.• EinkommensbedingungAlle Einkommen aus unselbständigerund selbständiger Erwerbstätigkeit,welche die Vermittlungsfähigkeitbeeinträchtigen, werden auf die Arbeitslosenentschädigungangerechnet.Nebenverdienste außerhalb derüblichen Arbeitszeit mindern hingegendie Arbeitslosenentschädigungnicht.Lebt ein Arbeitsloser mit einem EheoderLebenspartner zusammen, dessenEinkommen das Zweieinhalbfachedes sozialen Mindestlohns, d.h.€ 3.306,18 übersteigt, wird das Arbeitslosengeld(indemnité de chômage)um 50% der Differenz zwischen demEinkommen des Partners und deroben erwähnten Grenze gemindert.Keine Einkommensbedingung. Keine Einkommensbedingung. Arbeitslosengeld:Einkommen aus einer geringfügigenBeschäftigung bis max. € 309,38monatlich mindert den Anspruchnicht, ein darüber liegendes Einkommenvernichtet ihn völlig (Sonderregelungenfür kurzfristige Beschäftigungenunter einem Monat und fürselbständige Tätigkeiten).Notstandshilfe:Notlage muss vorliegen; Anrechnungeigenen Einkommens und des Einkommensdes Ehepartners (Lebensgefährten/Lebensgefährtin)mit Freibetrag,bis zu dem das Einkommenunberücksichtigt bleibt: € 437 monatlich;€ 874 bei Arbeitslosen über 50Jahren; € 1.311 bei Arbeitslosenüber 55 Jahren und bei weiblichenArbeitslosen über 54 Jahren. DerFreibetrag erhöht sich um € 218,50bzw. € 437,00 bzw. € 655,50 für jedePerson, zu deren Unterhalt der Partner/diePartnerin wesentlich beiträgt.486

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