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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Zuschläge bei Pflegedurch DritteZulage (allocation complémentaire/aanvullende uitkering) bei Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten in Höhevon maximal des 12fachen des garantiertendurchschnittlichen Monatseinkommensje nach Bedürftigkeitsgrad.Zulage indexiert ab dem erstenTag. Keine Leistung ab dem 91. Tageines Krankenhausaufenthalts.Keine Pflegezulage. Je nach individuellem Fall von € 286bis € 1.143 (West) bzw. € 246 und€ 983 (Ost) monatlich.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Bei voller Erwerbsunfähigkeit wirddie Invaliditätsrente für die Pflegedurch einen Dritten um 50% erhöht.Dieser Zuschlag auf die Rente kannjedoch € 465,80 pro Monat nichtüberschreiten.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Bei voller Erwerbsunfähigkeit entsprichtder Rentenzuschlag für diePflege durch einen Dritten ¼ desmonatlichen Durchschnitts des für1991 festgestellten BSP je Einwohner,der jeweils entsprechend derErhöhung der Beamtenpensionenangepasst wird.• Zuschläge bei Pflegedurch Dritte• AbfindungArbeitsunfälle:Auf Antrag kann bei einer Erwerbsminderungum mindestens 16% dieRente bis zu einem Drittel des Kapitalwertsabgefunden werden.Berufskrankheiten:Keine Abfindung.Bei endgültiger Feststellung der Minderungder Erwerbsfähigkeit auf unter50% muss die Rente durch einepauschale Abfindung abgelöst werden.Bei einem Invaliditätsgrad vonüber 50% kann auf Antrag die Hälfteder Rente abgefunden werden.Für Personen, die vor dem 1. Juli1999 das 60. Lebensjahr vollendethatten, wird die Rente bei Vollendungdes 67. Lebensjahrs durcheine Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgenabgelöst.Personen, die ab dem 1. Juli 1999das 60. Lebensjahr vollenden, erhaltenbei Vollendung des 65. Lebensjahreseine Abfindung in Höhevon 4 Jahresbeträgen der Rente.Bei vor dem 1. Juli 1999 bewilligtenRenten beläuft sich die Abfindungunabhängig vom Alter des Opfersauf 4 Jahresbeträge.Auf Antrag des Versicherten ist eineAbfindung auf Dauer möglich, wenn"t" weniger als 40% beträgt.Wenn "t" mehr als 40% beträgt, isteine Abfindung für 10 Jahre möglich.Keine Abfindung.• Abfindung• Kumulation mit neuemErwerbseinkommenVolle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Siehe Tabelle V "Invalidität".• Kumulation mit neuemErwerbseinkommen400

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