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MISSOC Archiv 2003

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Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Karenzzeit. 3 Tage. Keine Karenzzeit, wenn nach demUnfalltag für mindestens 3 Tage Arbeitsunfähigkeitbesteht. Bei kürzererArbeitsunfähigkeit entfällt derLeistungsanspruch.Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".3 Tage für das Gesetzliche Krankengeld(Statutory Sick Pay) oder dieGeldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Short-term incapacityBenefit, IB). Siehe Tabelle III"Krankheit - Geldleistungen".Geldleistungen• KarenzzeitWährend der Dauer der ärztlichenBehandlung oder der beruflichen Rehabilitation.Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aberlängstens bis zur Gewährung einerRente oder bis zum Tod des Versicherten.Ein Jahr. Unbegrenzt. Höchstdauer 28 Wochen für das GesetzlicheKrankengeld (Statutory SickPay) und 52 Wochen für die Geldleistungbei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit(Short-term incapacityBenefit, IB).• DauerArbeitsunfälle:Als Bezugsgröße dient der Tageslohnam Unfalltag bzw. 1/30 desmonatlichen Gehalts.Die Leistung beträgt:• Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit:70% dieser Basis.• Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit:70% der proportionalder Reduktion der Erwerbsfähigkeitentsprechenden Basis.Berufskrankheiten:Als Bezugsgröße dient der sich ausder Division des Jahreseinkommens(einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeldund sonstiger regelmäßigerLohnbestandteile) durch die Anzahlder Tage mit Beitragsdeckung.Die Leistung beträgt:• Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit:70% dieser Basis in den ersten12 Monaten und danach 75%.• Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit:70% der proportionalder Minderung der Erwerbsfähigkeitentsprechenden Basis. BeiKrankenhausaufenthalt Kürzungauf 45%, falls keine Unterhaltsverpflichtungenbestehen.• Versicherter Verdienst = Lohn, dender Versicherte vor dem Unfall zuletztbezogen hat, einschließlichder Familienzulagen. Maximalerversicherter Tagesverdienst:CHF 293 (€ 202).• 80% des versicherten Verdienstesbei voller Arbeitsunfähigkeit. EntsprechendeKürzung bei teilweiserArbeitsunfähigkeit.Während der ersten 4 Wochen entsprichtdas Tagegeld dem Krankengeld,ab der fünften Woche dem360. Teil des Jahresverdienstes desVersicherten.Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".• Bezugsgrundlage undBetrag der Leistung391

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