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MISSOC Archiv 2003

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Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDas Kind muss im Haushalt desEmpfängers leben.Bundesrechtliches System:Keine Wohnsitzbedingung.Kantonale Systeme:Keine Wohnsitzbedingung für dieKinderzulage. Einige Kantone sehendies für gewisse andere Zulagen vor.Wohnsitz und Aufenthalt des Kindesin Finnland.Wohnsitz des Kindes in Schweden.Das Kind muss sich in der Regel imInland aufhalten.3. Bedingungen• Wohnsitz des KindesKindergeld (subsidio familiar a criançase jovens):Versicherte Person: VersicherungspflichtigeBezüge.Kind: Unterhaltsberechtigung gegenüberdem Versicherten und keineAusübung einer versicherungspflichtigenErwerbstätigkeit.Bundesrechtliches System:Die selbständigen Landwirte habenAnspruch auf Zulagen, wenn ihr EinkommenCHF 30.000 (€ 20.650) proJahr nicht übersteigt (dieser Betragwird pro Kind, für das eine Unterhaltspflichtbesteht, um CHF 5.000(€ 3.442) erhöht).Kantonale Systeme:In den Kantonen, die Zulagen fürSelbständigerwerbende oder fürNichterwerbstätige vorsehen, hängtder Anspruch grundsätzlich von Einkommensbedingungenab.Keine sonstigen Bedingungen.Verlässt das Kind Schweden für wenigerals 6 Monate, wird das Kindergeldweiter gezahlt.• Das Aufenthaltsrecht von zugewandertenAntragstellern darf keinenBeschränkungen oder Bedingungenunterliegen (Ausnahmenfür Flüchtlinge, Bürger der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen,Personen aus Staaten, mitdenen bilaterale Abkommen bestehen);das Kind und der Antragstellermüssen sich im VereinigtenKönigreich aufhalten undzusammenleben (oder der Antragstellermuss zum Lebensunterhaltdes Kindes beitragen);• wird für dasselbe Kind die Leistungvon mehr als einer Person beantragt,so hat diejenige Priorität, beider Kind lebt.• das Kind muss sich in schulischerVollzeit-Ausbildung befinden;• nur eine einzige Person kann fürein bestimmtes Kind eine Leistungfür die betreffende Woche erhalten.• Sonstige BedingungenNormal: 16 Jahre.Studium/Berufsausbildung: 24 Jahre.Bei schwerer Behinderung: in einigenFällen Verlängerung um bis zu 3Jahre.Bundesrechtliches System:Normale Altersgrenze: 16 Jahre; Altersgrenzebei Studium: 25 Jahre;bei Krankheit oder Behinderung: 20Jahre.Kantonale Systeme:Normale Altersgrenze: grundsätzlich16 Jahre; Altersgrenze bei Studium:grundsätzlich 25 Jahre; bei Krankheitoder Behinderung: je nachKanton 18, 20 oder 25 Jahre.17 Jahre. 16 Jahre.Eine vergleichbare Beihilfe wird Kinderngewährt, die eine weiterführendeSchule besuchen.Normal: 16 Jahre. Bei fortdauerndergrundlegender Ausbildung bis zurVollendung des 19. Lebensjahres.4. Altersgrenzen433

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