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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Referenzeinkommen oderBerechnungsgrundlage1. Säule:• Erwerbseinkommen der gesamtenVersicherungskarriere;• Nichterwerbstätigenbeiträge;• Erziehungsgutschriften (fiktive Einkommen);• Betreuungsgutschriften (fiktive Einkommen).Diese vier Faktoren des sog. maßgebendendurchschnittlichen Jahreseinkommenswerden für Ehegattenwährend der Ehedauer hälftigaufgeteilt („Splitting“), sobald beideEhegatten rentenberechtigt sind (zudemauch bei Scheidung oder wenneine verwitwete Person eine AltersoderInvalidenrente bezieht).Bei Eintritt der Invalidität vor dem 45.Lebensjahr wird das maßgebendedurchschnittliche Jahreseinkommendurch einen sog. "Karrierezuschlag“aufgewertet.2. Säule:Der für die Versicherung anrechenbareLohn entspricht dem maßgebendenLohn abzüglich eines Freibetragesvon CHF 12.660 (€ 8.714).Als Bemessungsgrundlage für deneinkommensabhängigen Rententeilbetrag(majorations proportionnelles)wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommeninnerhalb der folgendenGrenzen berücksichtigt:Beitragspflichtiges Minimum im Monat:€ 1.322,47.Beitragspflichtiger Höchstbetrag imMonat: € 6.612,35.WAO:Anfängliche Leistung: Netto-Arbeitsverdienstbis zur Grenze € 165,63täglich.Fortgesetzte Leistung: GesetzlicherMindestlohn.WAZ/Wajong:Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".Die Höhe der Zusatzrente (tilleggspensjon)hängt vom Einkommensverlaufab, wie sie sich in den jährlichangesammelten Rentenpunkten(pensjonspoeng) widerspiegelt. ZukünftigeRentenpunkte werden aufdieser Basis bis zum Kalenderjahr, indem die Person das 66. Lebensjahrvollendet, zugerechnet. Die Rentenformelder Tabelle VI "Alter" dientdann der Rentenberechnung.Personen, bei denen die Invaliditätim Alter unter 26 Jahren eintrat(siehe oben), erhalten eine garantierteZurechnung von wenigstens3,30 Rentenpunkten pro Jahr unabhängigvom bisherigen Einkommensverlauf.Auf dieser Basis kann eineZusatzrente frühestens ab dem Altervon 20 Jahren bezogen werden."E" = Durchschnitt der (aufgewerteten)Einkommen der besten 15 Versicherungsjahre.Ab dem Jahr <strong>2003</strong>wird dieser Zeitraum pro Kalenderjahrum 2 Monate erhöht, sodass imJahr 2020 das Einkommen der besten18 Versicherungsjahre herangezogenwird.Das Einkommen wird nur bis zurHöchstbeitragsgrundlage von monatlich€ 3.360 berücksichtigt. Aufgrundder Unterschiede zwischenden Aufwertungen der Beitragsgrundlagender vergangenen Jahreund der jährlichen Festsetzung derHöchstbeitragsgrundlage ist diehöchste€ 2.955,61.Berechnungsgrundlage4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeitenbeitragsfreien1. Säule:Die Jahre von 1954 bis 1996, währendwelcher nichterwerbstätigeEhegatten mit Wohnsitz in Liechtensteinvon der Beitragspflicht befreitwaren (bspw. "Hausfrauen") geltenals Beitragsjahre.2. Säule:keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigenZeiten.Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeitenzwischen dem 18. unddem 27. Lebensjahr, Zeiten für diePflege eines Hilfsbedürftigen, beiSelbständigen beitragsfreie Zeiten,usw.Keine anrechenbaren Zeiten.Jahre der Erziehung eines Kindesunter 7 Jahren oder der Pflege behinderter,kranker oder älterer Menschen.Für solche Jahre werden jeweilsmindestens 3,00 Rentenpunkte(pensjonspoeng) angerechnet.Beitragsfreie angerechnete Zeiten:• Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowiegleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten).• Wochengeldbezugszeiten (Zeitendes Mutterschaftsurlaubes).• Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeldbzw. Krankengeld.• Kindererziehungszeiten (maximal 4Jahre pro Kind).240

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