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MISSOC Archiv 2003

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PORTUGALGrundprinzipienIn Portugal sind alle Selbständigen im Untersystem derVorsorge (allgemeines Sozialversicherungssystem fürSelbständige) pflichtversichert.Allerdings ist die Mitgliedschaft von Erwerbstätigen, derenBruttojahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeitbis zum Sechsfachen des maximalen Mindesteinkommensbeträgt, freiwillig. Darüber hinaus sind Anwälteund Juristen in einer eigenen Versicherung abgesichert.Das System sieht zwei Leistungsarten für diese Erwerbstätigenvor: eine Pflichtversicherung, die eine Leistungsgewährungbei Mutterschaft, Invalidität, im Alter und fürHinterbliebene vorsieht sowie eine freiwillige Versicherung,die darüber hinaus Leistungen bei Krankheit, imFalle einer Berufskrankheit sowie Familienleistungengewährt.Selbständige sind verpflichtet, sich bei einer privatenVersicherungsgesellschaft gegen Arbeitsunfälle zu versichern.Für Sachleistungen bei Krankheit ist der Nationale Gesundheitsdienstfür alle Einwohner zuständig. Bei Angehörigenvon Drittstaaten gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Finanzierung des allgemeinen Systems für Selbständigeliegt in der Hand der Selbständigen selbst. Der Beitragssatzliegt entweder bei 25,4% oder 32%, und zwarabhängig davon, ob es sich bei dem Sicherungssystemum eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Absicherunghandelt.Die Beitragshöhe erhält man aus der Anwendung dieserBeitragssätze auf eine Pauschalvergütung, die die erwerbstätigePerson aus 11 an den maximalen nationalenMindestlohn gebundenen Abstufungen auswählt.Beträgt das Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeitweniger als das Zwölffache des maximalengarantierten Mindesteinkommens, wird die Beitragsgrundlagebis zu einer Grenze von 50% dieses Einkommensverringert.Fallen eine pflichtversicherte abhängige Beschäftigungund die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zusammen,sieht das Gesetz unter Feststellung bestimmter Bedingungeneine Betragsbefreiung für die selbständigeTätigkeit vor.Eine Beitragsbefreiung gilt ebenfalls für Empfänger einerInvaliditäts- oder Altersrente, die eine selbständige Tätigkeitausüben. Die Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrenteauf der Grundlage einer Berufskrankheit mit einerMinderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% habendarauf ebenfalls einen Anspruch.Beim erstmaligen Beitritt zum System erfolgt die Beitragszahlungerst nach 11 Monaten der selbständigenTätigkeit. Mit dieser Maßnahme sollen Existenzgründungengefördert werden.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Leistungen werden vom Nationalen Gesundheitsdiensterbracht, der dem Gesundheitsministerium untersteht.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer erbracht.Es bestehen allerdings einige Ausnahmen:Krankheit – Die Karenzzeit für die Gewährung von Geldleistungenbei Krankheit beträgt 30 Tage (Arbeitnehmer -3 Tage); die Höchstdauer für die Leistungsgewährungbeträgt 365 Tage (Arbeitnehmer - 1095 Tage). Bei einemKrankenhausaufenthalt und bei Tuberkulose wird dieLeistung während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeitgewährt. Dieser Anspruch bezieht sich auf beideKategorien von Erwerbstätigen.Mutterschaft – Die Gewährung von Folgeleistungen, dieArbeitnehmer erhalten, sind nicht vorgesehen: Vaterschaftsgeldin der entsprechenden Höhe von 5 Urlaubstagen;Elternschaftsgeld (15 Tage) zahlbar an denVater; Beihilfe zur Betreuung kranker Kinder unter 10Jahren oder behinderter Kinder ohne Altersgrenze; Beihilfezur Betreuung chronisch kranker oder schwerbehinderterKinder; Beihilfe zum Sonderurlaub für Großeltern.PflegeDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.InvaliditätDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.AlterDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.HinterbliebeneDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenFür Arbeitsunfälle gelten dieselben Vorschriften mit Ausnahmeeiniger Anpassungen, die sich aus der Natur derselbständigen Tätigkeit ergeben. Hierbei handelt es sichinsbesondere um das Jahreseinkommen, auf dessenGrundlage die Beiträge und Geldleistungen berechnetwerden. Dieses entspricht mindestens dem vierzehnfachendes maximalen Mindesteinkommens oder einemanderen von der erwerbstätigen Person gewählten Wert.Die Leistungen bei Berufskrankheiten werden in Übereinstimmungmit den Vorschriften des allgemeinen Systemsfür Arbeitnehmer erbracht.FamilienleistungenDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems der Arbeitnehmer gewährt.ArbeitslosigkeitBei Arbeitslosigkeit besteht für Selbständige kein Sicherungssystem.668

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