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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBedingungen1. Nachweis derArbeitsunfähigkeitVom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.Eine ärztliche Bescheinigung ist abdem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeiterforderlich.Bedingungen nach der Krankmeldung:• Aufenthalt zu Hause bis zur Anmeldungdes Kontroll-Inspektors,• Einverständnis mit einem Hausbesuchdes Inspektors,• Benachrichtigung der zuständigenStelle über jede Aufenthaltsänderunginnerhalb von 24 Stunden,• Mithilfe bei der Genesung,• Einhaltung von Terminen mit demmedizinischen Dienst der Kontrollinstitution.Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeitaufgrund von Krankheit.Bis zur Dauer von jeweils 3 Tagenkönnen sich Arbeitnehmer selbst beiihrem Arbeitgeber krank melden. Beihäufiger Wiederholung bestehen Restriktionen.Falls der Arbeitgeber mit der Volksversicherungeinen all-inclusive Vertragzum Arbeitsleben (IA-avtale) abgeschlossenhat, kann sich der Arbeitnehmerfür maximal 8 Kalendertageauf einmal oder für maximal 24Kalendertage im Jahr krank melden.Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeitinfolge von Krankheit.2. Wartezeit Keine Wartezeit. Weder Voraussetzung von Beschäftigungs-noch von Versicherungszeiten.Weder Voraussetzung von Beschäftigungs-noch von Versicherungszeiten.Im Allgemeinen 14 Tage Erwerbstätigkeit.Keine Wartezeit.164

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