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MISSOC Archiv 2003

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Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienJe nach autonomer Region unterschiedlicheLeistungen: für das 2.Haushaltsmitglied zwischen 10%und 42%; für das 3. Haushaltsmitgliedzwischen 7% und 37%; für das4. Haushaltsmitglied zwischen 4%und 32% des Grundbetrages.Alleinstehende(r): 100%2. Erwachsener eines Paares: + 50%Erstes Kind: + 30%Zweites Kind: + 30%Drittes Kind: + 40%Einschließlich Familienleistungen(außer gewissen Sonderleistungen).• Alleinstehende(r): 100%• 2. Erwachsenereines Paares: + 66%• Erstes Kind(einschl. Kindergeld): + 35%• Zweites Kind(einschl. Kindergeld): + 35%• Drittes Kind(einschl. Kindergeld): + 41%Soziale Dienste lokaler Behörden:Der in den Richtlinien des Sozialministeriumsvorgesehene Betrag istmit demjenigen identisch, der alsVolksrente und staatliche Sozialhilfean einen allein stehenden Rentnermit vollem Rentenanspruch (Grundrente+ Einkommenszulage + Haushaltszulageder staatlichen Sozialhilfe)gezahlt würde.Staatliche Sozialhilfe:Nicht anwendbar.Die Situation ist je nach Region unterschiedlich.Relationen entspre-beträge zueinander5. Verhältnis der Leistungschendden obigen Beträgen:Alleinstehende(r): 120%2. Erwachsener eines Paares: + 75%Erstes Kind: + 50%Zweites Kind: + 20%Drittes Kind: + 20%Es handelt sich hier lediglich um ungefähreProzentsätze, die auf derHöhe des für die jeweilige Regionvorgesehenen "minimo vitale" basieren.Angaben über die Leistungender Gemeinden und lokalen Gesundheitseinheitensind nicht möglich.Nicht rückforderbare Leistung.Ungerechtfertigte Leistungen durchRückgriff auf zukünftige Leistungen.Rückgriff im Falle einer Vermögensabtretungoder auf den Nachlass imTodesfall.Wenn Sozialhilfe nur vorübergehendgezahlt wird, etwa während derWartezeit für Sozialleistungen, erfolgtein Rückgriff auf spätere Leistungen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Die finanzielle Hilfe erfolgt als Darlehenoder als Zuwendung. Die Gewährungals Darlehen erfolgt aufWunsch des Antragstellers oderwenn eine Prüfung der Umständeeine Rückzahlungsforderung alssinnvoll erscheinen lässt. Eine Unterstützung,die aufgrund falscheroder missverständlicher Informationvon Seiten des Hilfeempfängers erfolgte,ist stets rückzahlbar.Staatliche Sozialhilfe:Bei unberechtigt erhaltenen Leistungenbesteht eine Rückzahlungspflicht.Der Betrag kann auch vonLeistungen einbehalten werden, aufdie danach ein Anspruch besteht.Nachträgliche Korrekturen der Berechnungder Leistungshöhe könnenebenfalls aufgrund von zusätzlichenInformationen über die Einkommenslageoder von Steuererklärungenerfolgen.Unterschiedliche Regelungen jenach Region.RückgriffAllgemein jährliche Anpassung nachEntscheidung der Regierung derautonomen Region (Comunidad Autónoma)unter Berücksichtigung derEntwicklung des Verbraucherpreisindexes.Anpassung einmal pro Jahr entsprechenddem Index der Verbraucherpreise.Jährliche Anpassung.Soziale Dienste lokaler Behörden:Das Sozialministerium empfiehlt Anpassungenentsprechend den Veränderungenim Volksrentensystem.Staatliche Sozialhilfe:Anpassung unter Berücksichtigungder Haushaltslage.An die Mindestrente (pensione minima)gekoppelte Beträge werden jährlichan die Rentenentwicklung (Anpassungan Verbraucherpreise undGehälter) angepasst. Allerdings habendie oben angegebenen Beträgenur annähernden Charakter.Andere Beträge: keine festgelegtenModalitäten einer Anpassung.Anpassung derLeistungsbeträge571

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