11.07.2015 Aufrufe

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGedecktes RisikoBegriffsbestimmungenAls invalide gilt ein Arbeitnehmer,der infolge von Krankheit oder Behinderungnicht mehr als ein Dritteldes normalen Einkommens eines Arbeitnehmersgleicher Kategorie undgleicher Ausbildung erzielen kann.Rentenbeginn ab 1.1.<strong>2003</strong>:Veringerung der Arbeitsfähigkeit ineinem Ausmaß, dass die Person ihrenLebvensunterhalt nicht selbstbestreiten kann.Rentenbeginn bis 31.12.2002:Als invalide gilt eine Person im Altervon 18 bis 65 Jahren, deren Arbeitsfähigkeitaufgrund einer geistigenoder körperlichen Behinderungständig um mindestens die Hälfteherabgesetzt ist.Personen im Alter von 50 bis 65 Jahrenkönnen eine vorgezogene Renteerhalten, wenn dies aus gesundheitlichenund/ oder sozialen Gründenerforderlich ist.• Voll erwerbsgemindert sind Versicherte,die wegen Krankheit oderBehinderung auf nicht absehbareZeit außerstande sind, unter denüblichen Bedingungen des allgemeinenArbeitsmarktes mindestens3 Stunden täglich erwerbstätig zusein.• Teilweise erwerbsgemindert sindVersicherte, die wegen Krankheitoder Behinderung auf nicht absehbareZeit außerstande sind, unterden üblichen Bedingungen des allgemeinenArbeitsmarktes mindestens6 Stunden täglich erwerbstätigzu sein.Versicherte, die vor dem 02. Januar1961 geboren sind, erhalten auchdann eine Rente wegen teilweiserErwerbsminderung, wenn sie berufsunfähigsind. Berufsunfähig sindVersicherte, die in ihrem bisherigenBeruf oder einem anderen zumutbarenBeruf nicht mehr als 6 Stundentäglich arbeiten können.Als schwere Invalidität gilt, wenn einArbeitnehmer, der wegen Krankheitoder körperlicher bzw. geistiger Behinderung,die während der Versicherungsmitgliedschaftaufgetretenist oder sich verschlimmert hat, mindestensein Jahr lang nicht mehr alsein Fünftel der normalen Einkünfteeines Arbeitnehmers derselben Kategorieund desselben Ausbildungsstandeserzielen kann.Erzielt der Arbeitnehmer nicht mehrals ein Drittel des normalen Einkommens,erhält er 75% der Rente. Wernicht mehr als die Hälfte der normalenEinkünfte erzielt, erhält 50% derRente.Gedecktes RisikoBegriffsbestimmungenBedingungen1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit66,66%. Rentenbeginn ab 1.1.<strong>2003</strong>:Arbeitsunfähigkeit (siehe oben).Rentenbeginn bis 31.12.2002: 50%.Teilweise Erwerbsminderung:Leistungsvermögen zwischen 3 und6 Stunden täglich.Volle Erwerbsminderung:Leistungsvermögen unter 3 Stundentäglich.50%. Bedingungen1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit222

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!