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MISSOC Archiv 2003

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Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Witwe oder der Witwer muss mitder verstorbenen Person zusammengelebthaben.Bei Trennung, Scheidung oder Aufhebungder Ehe wird der Betrag derRente zwischen den Anspruchsberechtigtenentsprechend der Dauerdes Zusammenlebens aufgeteilt.• Hinterbliebenenrente (pension de réversion)für Witwen/Witwer: Bedürftigkeit;Alter von mindestens 55Jahren; Bestand der Ehe seit mindestenszwei Jahren (außer wennein Kind aus der Ehe hervorgegangenist).• Invaliditätsrente für Witwen/Witwer(pension d'invalidité de veuf ou deveuve): Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenenund Alter unter 55Jahren.• Altersrente für Witwen/Witwer (pensionde vieillesse de veuf ou de veuve):Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenenund Alter von mindestens55 Jahren.Hinterbliebene(r) darf nicht mit einerPerson in eheähnlicher Gemeinschaftzusammenleben.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Wohnsitz in Island mindestens inden 3 Jahren unmittelbar vor demAntrag auf eine Kinderrente(barnalífeyrir). Falls die Wohnsitzbedingungvon der verstorbenen Personnicht erfüllt wird, siehe Punkt 1und 3.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Ehe oder registriertes Zusammenleben(auch gleichgeschlechtlich) mitder verstorbenen Person.Witwe oder Witwer. Ein/e geschiedene/rWitwe/r, der/die Unterhaltsleistungenbezogen hat, kann aufgrundrichterlicher Entscheidung Hinterbliebenenrente(pensione ai superstiti) erhalten.2. Hinterbliebener EhegatteAltersgrenze der Kinder:• 18 Jahre, außer bei dauernder vollständigerErwerbsunfähigkeit (incapacidadpermanente absoluta) oderSchwerstbehinderung (Gran invalidez);• 22 Jahre (oder 24 Jahre für Vollwaisen),wenn kein Erwerbseinkommenvon mehr als 75% desMindestlohns (Salario mínimo interprofesional)bezogen wird.Keine Waisenrente.Unter 18 Jahren (unter 21 Jahren beiganztägiger Ausbildung).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Unter 18 Jahren. Wohnsitz in Islandmindestens 3 Jahre unmittelbar vordem Antrag auf Kinderrente (barnalífeyrir).Falls die Wohnsitzbedingungnicht durch die verstorbene Personerfüllt wird, siehe oben Punkt 1 und 2.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Unter 18 Jahren. Pflege- und Stiefkinder,die von der verstorbenen Personunterhalten wurden, haben die gleichenRechte.Bis zum Alter von 18 Jahren (21 Jahrenbei einer Vollzeitausbildung, 26Jahre bei einem Universitätsstudium).3. Kinder• Gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenenin den letzten zwei Jahrenvor dem Tode;• Nachweis der finanziellen Abhängigkeitvon dem Verstorbenen;• kein eigener Rentenanspruch;• Bedürftigkeit und kein Anspruch aufUnterhalt gegenüber Verwandten, dienach Bürgerlichem Recht hierzu verpflichtetund dazu in der Lage sind.Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Keine sonstigen Berechtigten.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Wenn es keinen hinterbliebenenEhepartner gibt, kann der Rentenfondseine Person berechtigen, dievor dem Todesfall für lange Zeit denHaushalt der verstorbenen Personversorgt hat.Eltern oder Geschwister des Verstorbenen,falls kein Ehepartner oderKind hinterblieben ist.Enkelkinder (Entscheidung des VerfassungsgerichtsNr. 180/1999).4. Andere Personen347

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