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MISSOC Archiv 2003

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BELGIENGrundprinzipienIn Belgien genießen alle Selbständigen in einem SondersystemSchutz gegen die klassischen Risiken mit Ausnahmevon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit.Weiterhin sieht dieses System eine Sozialversicherungbei Konkurs vor.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDieses System wird global verwaltet und finanziert sichzu 66% aus Beiträgen, zu 33% aus Steuern und zu 1%aus anderen Quellen.Für alle Sicherungszweige wird ein globaler Sozialversicherungsbeitragentrichtet, dessen Höhe gestaffelt ist: Esgibt Mindest- und Höchstbeiträge sowie einen Pauschalbeitrag,sobald eine Mindesteinkommensgrenze überschrittenwird.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Mitgliedschaft in der Versicherung gegen "große Risiken"ist für Selbständige obligatorisch, mithelfendeEhepartner können sich freiwillig versichern. Familienangehörigesind mitversichert. Der Leistungsumfang erstrecktsich auf die stationäre Behandlung einschließlichder Versorgung mit Arzneimitteln im Krankenhaus undumfasst ferner auch Psychotherapie und Prothesen. Anspruchauf ambulante Behandlung und zahnärztlicheLeistungen im Rahmen der "großen Risiken" haben Selbständigeim allgemeinen nicht, davon ausgenommensind lediglich Behinderte und Invalide. Darüber hinaus isteine zusätzliche freiwillige Versicherung gegen "kleineRisiken" möglich.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenSelbständige und ebenso mithelfende Ehepartner sindpflichtversichert. Der Leistungsanspruch setzt eineWartezeit von 6 Monaten voraus. Es besteht ferner eineKarenzzeit von 1 Monat. Die Geldleistung wird danachfür maximal 11Monate gewährt, die Höhe ist abhängigvon den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Nachder Entbindung wird ein pauschaler Betrag von€ 1.924,06 gewährt.PflegeEs gibt keine besondere rechtliche Regelung für Pflegebedürftigkeit.Die Rechtsgrundlagen für die Kranken- undInvaliditätsversicherung sowie für die Mindestsicherungsehen jedoch einige entsprechende Leistungen vor.InvaliditätSelbständige und ebenso mithelfende Ehepartner sindpflichtversichert. Die Leistungen setzen nach dem Endedes Bezugs von Krankengeld ein und werden bis zumBeginn der Altersrente gewährt. Der Leistungsbetrag istin seiner Höhe abhängig von möglichen Unterhaltsverpflichtungen.AlterDas Alterssicherungssystem beruht ebenfalls auf derPflichtmitgliedschaft aller Selbständigen, mithelfendeEhepartner können sich freiwillig versichern. Die Regelaltersgrenzebeträgt im allgemeinen 65 Jahre. Eine vorgezogeneRente ist ab 60 Jahren möglich, die Höhe dieserRente wird jedoch - außer bei vollständiger Berufslaufbahn- um 5 % für jedes früher in Anspruch genommeneJahr verringert. Die Höhe der Rente ist abhängig von denBeitragszeiten sowie dem im Verlauf des Berufslebenserzielten Einkommen.HinterbliebeneDie Pflichtversicherung umfasst auch Leistungen an Hinterbliebene.In der Regel wird eine Hinterbliebenenrenteab 45 Jahre gewährt, wenn der Ehegatte mindestens einJahr mit dem Selbständigen verheiratet war. Sie beläuftsich auf 80% der Altersrente der verstorbenen Person.Bezog die verstorbene Person noch keine Altersrente, sowird die Höhe der Hinterbliebenenrenten gemäß der Versichertenlaufbahndes Verstorbenen berechnet. Die Leistungwird lebenslang gezahlt, wenn keine neue Ehe eingegangenwird.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenEs besteht kein Sicherungssystem für Selbständige.FamilienleistungenDas Sondersystem ist obligatorisch für aale Selbständigenund freiwillig für mithelfende Ehepartner und umfasstauch Familienleistungen. Die Leistung besteht aus einerregelmäßigen Pauschalleistung (gestaffelt nach Alter) sowieaus einer einmaligen Pauschalleistung bei Geburtund Adoption. Besonderheiten bestehen für Waisen, behinderteKinder und Kinder von Erwerbsunfähigen. Leistungenwerden ab der Geburt bzw. dem Adoptionszeitpunktbis zum 31. August des Kalenderjahres gewährt, indem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Höhere Altersgrenzengelten für behinderte Kinder (21 Jahre) undKinder in Ausbildung oder Studium (bis zu 25 Jahren).ArbeitslosigkeitEs besteht kein Sicherungssystem für Selbständige.Sozialversicherung bei KonkursDie soziale Konkursversicherung bietet selbständigenGewerbetreibenden (im Falle eines Konkurses) und anderenSelbständigen (bei einem Vergleich) für die Dauervon sechs Monaten eine finanzielle Hilfe sowie unter bestimmtenBedingungen für vier Quartale Sozialversicherungsschutz.Die finanzielle Hilfe ist indexgebunden undbeträgt ab dem 1. Februar 2002 je nach Unterhaltsverpflichtungin den ersten beiden Monaten € 821,08 oder€ 684,23 und danach € 547,39 oder € 410,54.DÄNEMARKGrundprinzipienIn Dänemark beruht das System der sozialen Sicherunggrundsätzlich auf dem Volksversicherungsprinzip. Derversicherte Personenkreis wird also nicht über einen bestimmtensozialen Status definiert und das allgemeineSystem unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Arbeitnehmernund Selbständigen. Selbständige Landwirtegenießen daher ebenso wie selbständige Handwerkerund Gewerbetreibende den sozialen Schutz desallgemeinen Systems.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Finanzierung erfolgt nach den Regelungen des allgemeinenSystems.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Gewährung von Sachleistungen ist allein an denWohnsitz in Dänemark gebunden. Selbständige erhaltendaher dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer.653

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