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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit• Mindestsatz für denRentenanspruchKein Mindestsatz. 15%. 20 % über die 26. Woche nach demArbeitsunfall.50%. 2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit• Mindestsatz für denRentenanspruch• Festsetzung des Gradesder Minderung derErwerbsfähigkeitArbeitsunfälle: Vereinbarung zwischendem Versicherer und demVersicherten. Bestätigung durch denArbeitsunfallfonds.Berufskrankheiten: Amtliche Feststellungdurch den Fonds für Berufskrankheiten.Staatliches Versicherungsamt fürArbeitsunfälle und Berufskrankheiten(Arbejdsskadestyrelsen).In jedem Fall durch fachärztlichesGutachten.Zuständiger Träger nach dem Gutachteneines Ärzteausschusses.• Festsetzung des Gradesder Minderung derErwerbsfähigkeit• Erneute FeststellungRevision möglich:Arbeitsunfälle: Im Verlauf von 3 Jahrennach der Vereinbarung zwischenden Parteien oder nach rechtskräftigemUrteil.Berufskrankheiten: Jederzeit auf Antragdes Betroffenen.Bei erheblicher Änderung der Verhältnisseist innerhalb von 5 Jahrennach dem Rentenbescheid jederzeiteine Neufestsetzung möglich. Beibesonderen Umständen kann dasstaatliche Versicherungsamt (Arbejdsskadestyrelsen)die Fünfjahresfristvor deren Ablauf verlängern.In den ersten 3 Jahren nach demUnfall jederzeit möglich; nach Feststellungder Dauerrente jedoch nurin Abständen von mindestens 1Jahr. Die Erhöhung oder Verminderungdes Grades der Erwerbsunfähigkeitmuss mehr als 5% betragen.Alle 6 Monate auf Antrag des Betroffenen.• Erneute Feststellung• Bemessungsgrundlageder RenteGesamteinkommen (eventuell hochgerechnet)des Jahres vor dem Arbeitsunfalloder dem Beginn derdurch die Berufskrankheit bedingtenArbeitsunfähigkeit bis zur Obergrenzevon € 25.893,45 pro Jahr.Minderjährige: Berechnung aufgrunddes Entgelts der Volljährigen.Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor demArbeitsunfall bis zur Bemessungsgrenzevon DKK 367.000 (€ 49.413),mindestens aber DKK 137.000(€ 18.446).Tatsächliches Arbeitsentgelt im Jahrvor dem Versicherungsfall, jedochmindestens 60% (Personen über 18Jahre) bzw. 40% (Personen bis zu18 Jahren) der maßgeblichen Bezugsgrößefür <strong>2003</strong> von:• West: € 28.560• Ost: € 23.940Höchstjahresarbeitsverdienstgrenzen:zwischen € 61.356 und€ 84.000 pro Jahr, je nach Berufsgenossenschaft.Für Kinder wird altersabhängig einJahresarbeitsverdienst festgelegt.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28Versicherungsklassen, denen dasdurchschnittliche Bruttoarbeitsentgeltwährend der letzten 5 Jahre vor demRuhestand entspricht.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Zur Festsetzung der Rentenhöhewird das Arbeitsentgelt der letzten 5Jahre berücksichtigt.• Bemessungsgrundlageder Rente392

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