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MISSOC Archiv 2003

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Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSoziale Altersrente (pensão social develhice):Rechtsverordnung 464/80 vom13. Oktober 1980.Rechtsverordnung 208/01 vom27. Juli 2001.Ergänzungsleistungen zur 1. Säule(EL).Bundesgesetz vom 19. März 1965über Ergänzungsleistungen zur Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(ELG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchdie Volksrente (Kansaneläke).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung.Altersrente, Kategorie D (Category DRetirement Pension) für Frauen undMänner, die 80 Jahre und älter sind.Weitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. BenennungZu ausreichenden finanziellen Mittelnbeizutragen.Subjektives Recht.• Individueller Rechtsanspruch (nichtermessensabhängig).• Die Leistungen der 1. Säule müssenzusammen mit den Ergänzungsleistungenin geeigneterWeise den Existenzbedarf vonBetagten, Behinderten und Hinterbliebenendecken.• Einkommensabhängig und Wohnsitz-und Aufenthaltsbedingung.Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Nicht beitragsabhängige Pauschalrente.2. PrinzipPersonen im Alter von 65 und mehrJahren ohne Anspruch auf Rentendes beitragsabhängigen Systems.Einkünfte nicht über 30% (Einzelperson)oder 50% (Paar) des Mindestgehalts.Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltin der Schweiz.Ausländer: ferner 10 ununterbrocheneWohnjahre in der Schweiz(Flüchtlinge und Staatenlose: 5Jahre) unmittelbar vor dem Zeitpunktder Geltendmachung der Ergänzungsleistung.Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Wohnsitz in Großbritannien und Aufenthaltim Großbritannien 10 Jahreoder länger in einem ununterbrochenenZeitraum von 20 Jahren nachdem 60. Geburtstag. Aufenthaltszeiträumein einem anderen EU-Mitgliedstaatkönnen angerechnet werden.Kein Anspruch auf eine andere Kategorieder Altersrente mit gleich hoheroder höherer Leistung.3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen€ 143,80 monatlich. Die jährliche Ergänzungsleistungentspricht der Differenz zwischenden anerkannten Ausgaben und denanrechenbaren Einnahmen.Jahreshöchstbeträge der Ergänzungsleistung:• für Personen, die zu Hause wohnen:CHF 50.640 (€ 34.857);• für Personen, die in einem Heimwohnen: CHF 30.275 (€ 20.839).Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. GBP 45,45 (€ 70) pro Woche einschließlichAlterszulage (age addition).4. Höhe der Leistung589

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