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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungen1. Säule:Renten und Taggelder unterliegender Besteuerung. Kosten- und Pflegebeiträge,Ergänzungsleistungenund Hilflosenentschädigungen unterliegennicht der Besteuerung.2. Säule:Renten und Kapitalleistungen unterliegender Besteuerung.Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzleistungender Sozialversicherungdem Arbeitseinkommen gleichgestellt.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten unterliegen der Besteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungBesteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Bei Renten der 1. Säule wird einFreibetrag von 70% gewährt.Bei Renten und Kapitalleistungender 2. Säule wird je nach Grad derFinanzierung durch den Vorsorgenehmerein Freibetrag von 20%,25% oder 30% (in Ausnahmefällen35%) gewährt.Erwerbstätigen und Rentenempfängernwerden dieselben spezifischenSteuerermäßigungen eingeräumt.Progressive Einkommensteuer. Inder Regel erfolgt die Besteuerungbei Überschreitung eines bestimmtenMindesteinkommens.Für Rentner gelten Sonderregeln zurSteuererleichterung. Bezieher einervollen Mindestrente zahlen wederSteuern noch Sozialabgaben.Die Steuer wird auf das Einkommennach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherungangewendet.Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesonderevon den jeweils anzuwendendenAbsetzbeträgen ab. So ist einallgemeiner Steuerabsetzbetrag inder Höhe von bis zu € 887 jährlichvorgesehen, dessen konkrete Höhevom Einkommen des Steuerpflichtigenabhängt; weiters Absetzbeträgefür Arbeitnehmer von jährlich € 54und ein Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetragvon € 364 sowie einPensionistenabsetzbetrag von bis zu€ 400, der sich ab einem Einkommenvon € 16.715 jährlich vermindert undbei einem Einkommen von € 21.800jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträgewerden von der jährlichenSteuerschuld abgezogen.3. Sozialabgabenvon der Rente• Keine direkten Abzüge von denRenten der 1. oder 2. Säule.• Nichterwerbstätige Bezüger einerInvalidenrente entrichten den Mindestbeitragan die Alters- und Hinterlassenenversicherung(1. Säule),die Invalidenversicherung (1.Säule) sowie an die Familienausgleichskassevon CHF 340 (€ 234)pro Jahr.Beitragserhebung für Sachleistungenbei Krankheit und für die Pflegeversicherung.WAO/WAZ/Wajong: Beiträge sindnach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene Nabestaandenwet,Anw), Allgemeinem Gesetz überaußergewöhnliche Krankheitskosten(Algemene wet bijzondere ziektekosten,AWBZ), Allgemeinem Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet,AOW) und in bestimmten Fällen nachdem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet, ZFW) zu entrichten.Ferner wird von der WAO-Leistungder Beitrag nach dem Gesetz überLeistungen bei Arbeitslosigkeit(Werkloosheidswet, WW) und von derWAZ/Wajong-Leistung ein Betrag inder Höhe des entsprechenden WW-Beitrags abgezogen.Rentner zahlen einen ermäßigtenBeitrag zur sozialen Sicherung von3% (für Sachleistungen bei Krankheit).3,75% Krankenversicherungsbeitrag.268

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