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MISSOC Archiv 2003

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Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Bestand der Ehe seit mindestenseinem Jahr, außer wenn Kindervorhanden sind oder eine Schwangerschaftvorliegt oder wenn derTod durch Unfall verursacht war.• Alter von mindestens 35 Jahren(sonst Beschränkung des Rentenanspruchsauf 5 Jahre), außerwenn Kinder mit Anspruch auf Hinterbliebenenrentevorhanden sindoder dauernde Arbeitsunfähigkeitvorliegt.1.Säule (Grundsystem):Witwe:• ein oder mehrere unterhaltsberechtigteKinder oder• 45 Jahre und 5 Ehejahre.Witwer: ein oder mehrere Kinder, diedas 18. Altersjahr noch nicht vollendethaben.geschiedener Ehegatte:• ein oder mehrere Kinder und Ehedauervon mindestens 10 Jahren;• Scheidung nach dem vollendeten45. Altersjahr und Ehedauer vonmindestens 10 Jahren;• das jüngste Kind hat sein 18. Altersjahrvollendet, nachdem die geschiedenePerson das 45. Altersjahrvollendet hat.Ist nicht mindestens eine dieser Voraussetzungenerfüllt, so hat der geschiedeneEhegatte nur dann undnur so lange einen Rentenanspruch,als er Kinder unter 18 Jahren hat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Witwe:• ein oder mehrere unterhaltsberechtigteKinder oder• 45 Jahre und 5 Ehejahre.Geschiedene Witwe: die Ehe hatmindestens 10 Jahre gedauert unddie Witwe bezieht einen Unterhaltsbeitrag..Volksrente (Kansaneläke):• Die Witwe bzw. der Witwer mussjünger als 65 Jahre sein und• nach dem 16. Lebensjahr mindestens3 Jahre den ständigen Wohnsitzin Finnland gehabt haben und• ein gemeinsames Kind mit dem/derVerstorbenen haben oder• zum Zeitpunkt des Todes mindestens50 Jahre alt gewesen sein, dieEhe vor Vollendung des 50. Lebensjahreseingegangen habenund mindestens 5 Jahre verheiratetgewesen sein.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):• Ehepartner mit gemeinsamemKind: die Ehe mit dem/der Verstorbenenmuss eingegangen wordensein, bevor diese(r) das Alter von65 Jahren erreicht hatte;• Ehepartner ohne Kind: Mindestalter50 Jahre; die Ehe muss wenigstens5 Jahre bestanden haben undgeschlossen worden sein, bevordie verstorbene Person 65 Jahrealt und bevor die hinterbliebenePerson das Alter von 50 Jahren erreichthatte oder Invaliditätsrentebezog.Anpassungsrente (omställningspension):Wird an hinterbliebene Ehegattenunter 65 Jahren über einenZeitraum von 10 Monaten, wenner/sie mit dem/der Verstorbenenmindestens 5 Jahre ununterbrochenzusammengelebt hat. Die Anpassungsrentewird so lange gezahlt,wie der hinterbliebene Ehegatte miteinem unterhaltsberechtigten Kindunter 12 Jahren zusammenlebt.Trauergeld (Bereavement Payment):Entweder Alter unter dem gesetzlichenRentenalter oder, falls höher,kein Anspruch des Ehegatten aufeine Ruhestandsrente der KategorieA zum Todeszeitpunkt.Alle übrigen Leistungen gelten nurfür Personen unterhalb des Rentenalters:Beihilfe für verwitwete Mütter (WidowedMother's Allowance): Leistung fürMütter, die vor April 2001 Witwenwurden, mit einem Kind, für das Kindergeld(Child Benefit) gezahlt wird,oder die von ihrem verstorbenenMann ein Kind erwarten.Beihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance) : entwederbestehender Anspruch aufKindergeld (Child Benefit) oder beiFrauen Erwartung eines Kindes vomverstorbenen Ehemann.Witwenrente (Widow's pension): fürFrauen, die vor dem 9. April 2001Witwen wurden: Alter von mindestens45 Jahren zum Zeitpunkt desTodes des Ehemannes oder zumEnde des Bezugs der Beihilfe fürverwitwete Mütter (Widowed Mother'sAllowance).Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance):zum Zeitpunkt des Todes desPartners Alter zwischen 45 Jahrenund dem gesetzlichen Rentenalter.2. Hinterbliebener EhegatteAltersgrenze von 18 Jahren (bzw. 25oder 27 Jahren bei Ausbildung).1.Säule (Grundsystem):Unter 18 Altersjahren, im Falle einerLehre oder eines Studiums höchstens25 Jahre.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Unter 18 Altersjahren, imFalle einer Lehre oder eines Studiumshöchstens 25 Jahre oder dieWaise ist zu mindestens 2/3 invalidund noch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeitauszuüben.Volksrente (Kansaneläke):Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18und 20 Jahren, wenn sie ausschließlichstudieren).Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Unter 18 Jahren.Unter 18 Jahren (bis unter 20, fallssie studieren).Anspruch auf Kindergeld (ChildBenefit).3. KinderFalls kein überlebender Ehepartneroder Kinder vorhanden.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine anderen Berechtigten.Früherer Ehepartner (Rente aufgrundvon Erwerbstätigkeit, Työeläke):Rentenberechtigt, wenn der/dieVerstorbene Unterhalt an sie/ihn gezahlthat.Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. 4. Andere Personen349

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