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MISSOC Archiv 2003

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Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSozialversicherung:Pflegezulage (complemento por dependência):siehe Tabelle V "Invalidität",Sonstige Leistungen.Beihilfe für Pflege durch Dritte(subsídio por assistência de terceirapessoa): siehe Tabelle IX "Familienleistungen",Sonderleistungen für behinderteKinder.Mindestsicherung:Pflegezulage (complemento por dependência):siehe Tabelle XI "Mindestsicherung",Weitere nicht beitragsabhängigeMinima.Beihilfe für Pflege durch Dritte(subsídio por assistência de terceirapessoa): siehe Tabelle IX "Familienleistungen",Sonderleistungen für behinderteKinder.• IVG: Hilflose Minderjährige, diemehr als 2 Jahre alt sind und sichnicht zur Durchführung gewisserEingliederungsmaßnahmen in einerAnstalt aufhalten, haben Anspruchauf einen Pflegebeitrag.Dieser entfällt mit der Entstehungdes Anspruchs auf eine Rente odereine Hilflosenentschädigung. DerPflegebeitrag beträgt im TagCHF 28 (€ 19) bei Hilflosigkeitschweren Grades, CHF 18 (€ 12)bei Hilflosigkeit mittleren Gradesund CHF 7 (€ 4,82) bei Hilflosigkeitleichteren Grades;• ELG: Gewährung einer Entschädigungan Familienangehörige, wenndiese durch die Pflege eine längerdauernde, wesentliche Erwerbseinbusseerlitten haben. Vergütungder Kosten für die notwendige Hilfeund Betreuung im Haushalt, wenndie Hilfe von einer Person erbrachtwird, welche nicht im gleichenHaushalt lebt oder nicht über eineanerkannte Spitex-Organisationeingesetzt wird.Keine Geldleistungen. Keine Geldleistungen. Finanzielle Unterstützung aus demFonds Unabhängiges Leben (The IndependentLiving Fund) (1993) zur Finanzierungvon persönlicher undhäuslicher Pflege, um schwer behindertenPersonen ein Leben zuHause zu ermöglichen.4. Sonstige LeistungenSozialversicherung:Keine Beteiligung.Mindestsicherung:Keine Beteiligung.Soziale Aktion:Abhängig vom eigenen Einkommenund dem der Familie.Krankenpflege• KVG: Franchise von CHF 230(€ 158) im Kalenderjahr undSelbstbehalt (10%) auf den dieFranchise übersteigenden Kostenbis zu einem Höchstbetrag vonCHF 600 (€ 413) pro Jahr. BeiSpitalaufenthalt zusätzlich CHF 10(€ 6,88) im Tag, außer für Versicherte,die mit ihren Familienangehörigenim gemeinsamen Haushaltleben. Vgl. Tabelle II "Krankheit –Sachleistungen" für Befreiung undErmäßigung der Kostenbeteiligung;• UVG und IVG (medizinische Maßnahmender IV): keine Kostenbeteiligungdes Versicherten.Bei öffentlich organisierter Langzeitpflege(mehr als 3 Monate) bestehteine einkommensabhängige Selbstbeteiligungbis zu 80% der monatlichenNettoeinkünfte. Auf jeden Fallmüssen dem Empfänger € 76 alspersönliches Taschengeld verbleiben.Die Bereitstellung von Hilfeleistungenerfolgt gemäß dem Sozialleistungsgesetzauf der Grundlage einerBedürftigkeitsprüfung.Erhält eine behinderte Person Pflegeleistungenoder andere Leistungenvon den Kommunalbehörden,können abhängig von den finanziellenMöglichkeiten der Person angemesseneGebühren für diese Pflegeoder Leistungen erhoben werden.Selbstbeteiligung643

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