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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereichKrankenversicherung:Durch Wohnsitz oder Erwerbstätigkeitversicherte Personen.Unfallversicherung:Unselbständig erwerbstätige Personen.Alle Versicherten der Krankenversicherung.Alle Einwohner. Alle Einwohner. Geldleistungen und Sachleistungen:Alle Einwohner.Bedingungen1. AlterLeistungen werden unabhängig vomAlter ausgerichtet.Keine Altersgrenze. Keine Altersgrenze. Keine Altersgrenze. Geldleistungen:Das Bundespflegegeldgesetz unddie Pflegegeldgesetze in Wien, Salzburg,Tirol, Oberösterreich und Vorarlbergsehen einen Anspruch bereitsab Geburt vor. In den übrigenBundesländern ist derzeit noch dieVollendung des dritten Lebensjahreserforderlich (Abweichung in Härtefällenmöglich).Sachleistungen:Keine Altersbedingungen.622

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