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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Teilstationäre Pflege Keine Sachleistungen bei teilstationärerPflege vorgesehen.Diese Leistungen können zur Entlastungder Pflegepersonen von behindertenPersonen oder Sterbendengewährt werden.Gesetzliche Pflegeversicherung:Monatliche Sachleistung für diePflege in Einrichtungen der TagesundNachtpflege zur Ergänzunghäuslicher Pflege im Wert von:• Pflegestufe I: bis zu € 384• Pflegestufe II: bis zu € 921• Pflegestufe III: bis zu € 1.432Sozialhilfe:Leistungen bis zur Höhe des Bedarfs.Möglichkeit der Tagesbetreuung fürexterne Rentenempfänger in einerSpezialeinrichtung (vor allem fürschwerbehinderte oder geistig behinderteKinder).2. Teilstationäre Pflege3. Stationäre Pflege Kranken- /Invaliditätsversicherung(Beträge pro Tag):Alten- und Altenpflegeheime:Beihilfen zur Pflege und Betreuungbei den Verrichtungen des täglichenLebens als Versicherungsleistung:Normale Pflegeeinrichtungen:• Pflegestufe B: € 45,90• Pflegestufe C: € 51,77• Pflegestufe C sowie zeitlich undräumlich desorientiert: € 53,58Psychiatrische Heime:• Geisteskranke Personen: € 84,90• Geistig behindertePersonen: € 90,02Altenwohn- und Altenheime:Pflege und Betreuung bei den Verrichtungendes täglichen Lebens alsLeistung der Versicherung:• Pflegestufe O: € 1,25• Pflegestufe A: € 8,48• Pflegestufe B: € 25,64• Pflegestufe C: € 36,70• Pflegestufe C+: € 38,61Unterbringung in Heimen oder in behinderten-oder altengerechten Wohnungen.Gesetzliche Pflegeversicherung:Übernahme der Kosten der pflegebedingtenAufwendungen, der medizinischenBehandlungspflege undder sozialen Betreuung als monatlicheSachleistung im Wert von bis zu€ 1.432; zur Zeit befristet abgestuftnach Pflegestufe I mit € 1.023, nachPflegestufe II mit € 1.279 und nachPflegestufe III mit € 1.432; in Härtefällenbis zu € 1.688.Sozialhilfe:Kosten für Unterkunft und Verpflegungsowie Investitionskosten inPflegeeinrichtungen. Bei Bedarfauch ergänzende Leistungen, wenndie begrenzten Leistungen der Pflegeversicherungfür die Finanzierungder Grundpflege, der sozialenBetreuung und der medizinischenBehandlungspflege nicht ausreichen.Möglichkeit der Unterbringung in einemöffentlichen Krankenhaus oderin einer Klinik für chronisch Krankeoder in einem Fürsorgezentrum fürdiejenigen, die keinen Anspruchmehr auf eine Heimunterbringunghaben.3. Stationäre Pflege628

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