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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Freiwillig Versicherte Freiwillige Versicherung nicht möglich.Freiwillige Versicherung möglich.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW):Personen ab 65 Jahren mit steuerbaremHaushaltseinkommen unter€ 20.200.Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ):In bestimmten Fällen ist eine freiwilligeVersicherung möglich.Nicht anwendbar: universelles Systemfür die gesamte Bevölkerung.Nicht-pflichtversicherte Personen mitWohnsitz in Österreich. Bei Studentenist lediglich der gewöhnlicheAufenthalt in Österreich erforderlich.4. AnspruchsberechtigteFamilienmitgliederUniverselles System für die gesamteBevölkerung: alle Einwohner sind individuellgesichert.Ehepartner; bei Unverheirateten biszum dritten Grad verwandte oderverschwägerte Personen, die denHaushalt des Versicherten führen;Kinder, solange Anspruch auf Kindergeldbesteht (in bestimmten Fällenist eine Verlängerung möglich).Unter bestimmten Bedingungen erstrecktsich die Sicherung nach demKrankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW) auf den (höchstens65 Jahre alten) Partner des Versicherten(falls der Versicherte derAlleinverdiener ist) sowie auf Kinder(falls der Versicherte überwiegendfür deren Unterhalt aufkommt).Universelles System: alle Einwohnersind individuell gesichert.Kinder unter Berücksichtigung vonAltersgrenzen. Ehegatte nur dann,wenn sich dieser der Kindererziehungwidmet oder mindestens vierJahre lang gewidmet hat, weiterswenn er Pflegegeld zumindest in Höheder Stufe 4 bezieht oder den erheblichbehinderten Versicherten(Pflegestufe 4) pflegt. Ansonsten:3,4% Zusatzbeitrag für den Ehegatten.Bedingungen1. WartezeitKeine Wartezeit.Weder Voraussetzung von Beschäftigungs-noch von Versicherungszeitenbei Pflichtmitgliedschaft. Beifreiwilliger Versicherung besteht eineWartezeit von drei Monaten.Keine Wartezeit.Einzige Voraussetzung ist die Mitgliedschaftbei einer Krankenkasse.Keine Wartezeit.Keine Wartezeit (Ausnahme: bestimmteim Ermessen der Versicherungsträgerliegende Leistungen; dieWartezeit für freiwillig Versichertebeträgt sechs Monate).2. Dauer der KostenübernahmeUnbegrenzt.Unbegrenzt.Bei Beendigung der Mitgliedschaftbleibt der Anspruch für den laufendensowie für die drei folgenden Monatebestehen. Der Anspruch bleibtweiterhin während der Behandlungeiner Krankheit bestehen.Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt (gilt auch nach Beendigungdes Versicherungsverhältnisses,solange es sich um ein und dieselbeKrankheit handelt).118

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