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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Beginn und Ende derRentengewährungAb dem Tag nach Ablauf der "primärenArbeitsunfähigkeit" (nach einemJahr) bis zum Erreichen der Altersgrenze.Höchstalter: 64 Jahre (67 Jahre beiVollendung des 60. Lebensjahresvor dem 1. Juli 1999; Übergangsperiodebis zum 1.7.2002).Ab dem ersten Tag des Monats nachder Entscheidung, spätestens jedochab dem ersten Tag des vierten Monatsnach Annahme des Antragsdurch die Gemeinde. Entscheidendfür die Rentengewährung ist dasDatum, an dem die Gemeinde mitder Prüfung des Antrags beginnt.Vom Ablauf des Monats an, in demdie Bedingungen erfüllt sind.Mit Erreichen des 65. Lebensjahreswird die Rente in eine Altersrenteumgewandelt.Vom Tage der Feststellung der Invaliditätan. Der Versicherte wird vonZeit zu Zeit (je nach Fall nach 1 oder2 Jahren) vom Gesundheitsausschusserneut untersucht.2. Beginn und Ende derRentengewährung226

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