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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Ausnahmen von derVersicherungspflicht• Mitarbeitende Familienmitglieder, Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.die keinen Barlohn beziehen undkeine Beiträge an die AHV/IV entrichten;• Akkordanten, Reisevertreter undMittelspersonen zwischen Arbeitgebernund Arbeitnehmern, wennsie als Selbständigerwerbende zubetrachten sind;• Arbeitnehmern von juristischenPersonen und personenrechtlichenGemeinschaften, die als Selbständigerwerbendegelten;• Personen, die einen Nebenerwerboder ein Nebenamt ausüben, aufderen Entgelt keine Beiträge derAHV/IV erhoben werden für dieseTätigkeit;Nicht anwendbar. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen.3. Freiwillig Versicherte Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbendeund ihre nichtpflichtversicherten mitarbeitendenFamilienmitglieder.Keine Möglichkeit einer freiwilligenVersicherung.Nicht anwendbar.Selbständige und Freiberufler könnensich freiwillig versichern.Nicht pflichtversicherte Selbständigeund deren mitarbeitenden Familienangehörige.378

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