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MISSOC Archiv 2003

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Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island Italien• Witwer bzw. Witwe, die mit demVerstorbenen bzw. der Verstorbenenregelmäßig zusammenlebte.• Geschiedene oder getrennt lebendePartner.• Kinder des Verstorbenen.• Unter bestimmten BedingungenKinder, die der überlebende Ehegattemit in die Ehe brachte, wenndie Eheschließung mindestenszwei Jahre vor dem Tod erfolgte.• Unter bestimmten VoraussetzungenEnkel, Geschwister, Eltern undGroßeltern.• Witwe oder Witwer im Alter von 55oder mehr Jahren oder erwerbsunfähige(r)Witwe oder Witwer.• Keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld(allocation de soutien familial),siehe Tabelle IX "Familienleistungen".• Keine anderen Personen.• Hinterbliebene(r) darf nicht mit einerPerson in eheähnlicher Gemeinschaftzusammenleben.• Kinder unter 18 Jahren (unter 21Jahren bei ganztägiger Ausbildung).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Kinder unter 18 Jahren. AdoptierteKinder und Stiefkinder unter dengleichen Bedingungen (falls der unterhaltspflichtigeElternteil nicht mehrlebt).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren,in Sonderfällen auch pflegendePersonen.• Hinterbliebener Ehepartner;• geschiedener früherer Partner;• hinterbliebene Kinder;• Eltern und Geschwister;• unterhaltene Enkel.Berechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere PersonenDer Verstorbene muss am Todestagversichert gewesen sein und:• sich in einem normalen Versicherungsverhältnisoder einer gleichgestelltenSituation befunden haben;trifft dies zum Zeitpunkt desTodes nicht zu, der Verstorbeneaber über 15 Jahre Beiträge gezahlthat, haben der hinterbliebeneEhegatte und die Waisen einenAnspruch auf Rente oder;• eine Invaliditäts- oder Ruhestandsrentebezogen haben oder;• in den letzten fünf Jahren vor demTode für mindestens 500 Tage Beiträgeentrichtet haben (Bedingungentfällt bei Tod aufgrund von Arbeitsunfalloder Berufskrankheit).Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrenteoder Erfüllung bestimmter Bedingungenzum Zeitpunkt des Todes.Mindestens 156 Wochen versicherungspflichtigeBeschäftigung mitBeitragszahlung und im Jahresdurchschnitt:• 39 entrichtete oder angerechneteWochenbeiträge für jedes der 3oder 5 Beitragsjahre vor Vollendungdes 66. Lebensjahres oder,falls dieser früher liegt, vor demTag des Todes des Partners oder• 48 entrichtete oder angerechneteWochenbeiträge seit dem Beitrittzur Versicherung. Unter dieser Bedingungwird die Rente gekürzt,wenn im Durchschnitt weniger als48 (aber mehr als 24) Wochenbeiträgevorliegen.Es reicht aus, wenn einer der beidenEhepartner die Bedingungen erfüllt.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Wohnsitz in Island seit mindestens 3Jahren unmittelbar vor dem Antragauf Kinderrente (barnalífeyrir). FürFälle, in denen die Wohnsitzbedingungvon der verstorbenen Personnicht erfüllt wird, siehe unten Punkt 2und 3.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die verstorbene Person muss zumTodeszeitpunkt eine Zusatzrente bezogenhaben oder Beiträge für einenbestimmten Zeitraum vor dem Todgezahlt haben.Normale Rente: 5 Beitragsjahre, davonmindestens 3 Jahre währendder letzten 5 Jahre, oder insgesamt15 Beitragsjahre.Privilegierte Rente (pensione privilegiata)(im Fall, dass sich der Tod imZusammenhang mit der beruflichenTätigkeit ereignete, aber keine Entschädigungwegen Arbeitsunfall gewährtwurde): Keine Beitragsvoraussetzungen.Bedingungen1. Verstorbener Versicherter343

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