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MISSOC Archiv 2003

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Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich60% der Alters- oder Invaliditätsrente,die der Versicherte erhieltoder auf die er zum Zeitpunkt seinesTodes Anspruch gehabt hätte. 70%dieser Renten, wenn - neben demEhepartner - ein rentenberechtigterfrüherer Ehepartner des Verstorbenenexistiert.1.Säule (Grundsystem):Witwer- oder Witwenrente: 80% derdem maßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen entsprechendenAltersrente.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Witwenrente: 60% der ganzen Invalidenrente,auf die der VerstorbeneAnspruch gehabt hätte.Geschiedene Witwe: höchstens derBetrag des Unterhaltsbeitrages.Volksrente (Kansaneläke):In den ersten 6 Monaten erhält derhinterbliebene Partner € 217,53 -€ 260,49 monatlich (volle Sätze; Anpassungan die Dauer des Wohnsitzesin Finnland). Je nach sonstigenEinkünften kann sich dieser Betragbis auf € 416,68 - € 493,45 erhöhen.Nach Ablauf der 6 Monate wird dieRente mit einem Mindestsatz von€ 84,75 und einer einkommensabhängigenErhöhung von maximal€ 408,70 weitergezahlt, falls derhinterbliebene Ehegatte ein Kind unter18 Jahren unterhält. Ist kein Kindvorhanden, hängen Rentenanspruchund Höhe der Rente vom sonstigenEinkommen sowie vom vorhandenenVermögen ab.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Die Rente beträgt in Abhängigkeitvon der Anzahl der anspruchsberechtigtenKinder zwischen17% und 50% der Rente derverstorbenen Person. Wenn dieWitwe bzw. der Witwer und zweiKinder anspruchsberechtigt sind, istdie Höhe der Rente gleich derRente, die der/die Verstorbene bezogenhat. Wenn der/die Verstorbenezum Zeitpunkt des Todes nicht imRuhestand war, wird zur Berechnungder Hinterbliebenenrente die Invaliditätsrenteherangezogen, auf dieder/die Verstorbene zum Zeitpunktdes Todes Anspruch gehabt hätte.Bei Witwen bzw. Witwern wird dieHinterbliebenenrente mit der eigenenAlters- oder vorgezogenenRente zusammengefasst. Bei Überschreiteneines bestimmten Betrageswird die Hinterbliebenenrente gekürzt.Diese errechnet sich nach folgenderFormel: 50% der Rente derverstorbenen Person – 50% der eigenenAltersrente der hinterbliebenenPerson – Grundbetrag.Garantierte Anpassungsrente:Jährlich das 2,13-fache des Grundbetrags(prisbasbelopp), bei höherereinkommensbezogener Anpassungsrenteentsprechend gekürzt.Einkommensbezogene Anpassungsrente:55% der Rentenbasis der verstorbenenPerson.Trauergeld (Bereavement Payment):Einmalige Zahlung von GBP 2.000(€ 3.067) beim Tod des Ehepartners.Beihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance):wöchentliche Rente an Witwen undWitwer, solange sie ein Kind unter16 Jahren unterhalten (bzw. 19 Jahrenfalls in nicht gehobener Vollzeit-Ausbildung) bis zu GBP 75,50(€ 116) plus Zulage für jedes Kind.Beihilfe für verwitwete Mütter (WidowedMother's Allowance):Wöchentliche Rente an Witwen miteinem Kind unter 16 Jahren (19Jahre bei nicht gehobener Vollzeitausbildung),kann bis zur Erreichungdes Rentenalters von 65 Jahren gezahltwerden. Betrag bis zu GBP75,50 (€ 116) pro Woche plus Zulagefür jedes Kind.Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance):Wöchentliche Rente an Witwen undWitwer ohne abhängige Kinder fürmaximal 52 Wochen ab dem Todestag.Eine volle Rente von bis zuGBP 75,50 (€ 116) pro Woche wirdab dem Alter von 55 Jahren gewährt.im Alter von 45 bis 54 Jahren wirddie Rente pro Jahr unter 55 um 7%gekürzt.Witwenrente (Widow's pension):Wöchentliche Rente an Witwen imAlter von 45 oder mehr Jahren ohneunterhaltsberechtigte Kinder, kannbis zum Erreichen des Rentenaltersvon 65 Jahren gezahlt werden. Dervolle Leistungssatz von GBP 75,50(€ 116) wird an Witwen ab 55 Jahrengezahlt. Im Alter von 45 bis 54 Jahrenwird die Rente pro Jahr unter 55um 7% gekürzt.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):Wöchentliche Rente, deren Leistungvom versicherten Arbeitseinkommendes verstorbenen Ehepartners abhängt.Die Rente wird zusammen mitder Beihilfe für verwitwete Mütter(Widowed Mother's Allowance), derBeihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance) oder derWitwenrente (Widow's pension) gezahlt.Leistungen1. Hinterbliebener Ehegatte353

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