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MISSOC Archiv 2003

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Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienUnterschiedlich in den einzelnen autonomenRegionen (Comunidades Autónomas).Durch Regierungsverordnung. Von der Regierung festgesetzt. Soziale Dienste lokaler Behörden:Lokale Behörden sind verpflichtet,Regeln über die finanzielle Hilfefestzulegen, in denen der Minimumbetragbestimmt wird. Das Sozialministeriumhat Richtlinien für die Bestimmungdes Minimums festgelegt,die vorsehen, dass sich die lokalenBehörden an den Standards derLeistungen der sozialen Sicherheit(wie Invaliditätsleistungen, Einkommenszuschussund Haushaltszulage)orientieren.Staatliche Sozialhilfe:Mindest- und Höchstbetrag der Hilfeoder der Kostenerstattung sind gesetzlichbestimmt.Je nach Region unterschiedlicheRegelungen.Garantiertes Minimum1. Festlegung des MinimumsAutonome Regionen (ComunidadesAutónomas).Deutliche Differenzierung der Leistungenzwischen € 180 und € 228,der Zuschläge für Familienmitgliederund der Leistungsvoraussetzungen.Auf nationaler Ebene festgelegt.Keine regionale Differenzierung.Der Regelsatz wird zentral auf nationalerEbene festgesetzt. Keine regionaleDifferenzierung. Lokale Behördenhaben einen Ermessensspielraumfür Einzelfälle, insbesonderebei besonders Bedürftigen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Regionale Ebene.Staatliche Sozialhilfe:Nationale Ebene.Auf regionaler Ebene festgelegt.Erhebliche Unterschiede zwischenden Regionen: der Betrag für einenAlleinstehenden schwankt zwischen€ 232 und € 269.Einen Sonderfall stellt das Aosta-Taldar: eine Person, die zur Mietewohnt, erhält € 372, für Eigentümerbeträgt die Leistung € 223.2. Ebene der Bestimmungdes LeistungsniveausFamilieneinheit: Zusammenlebenvon zwei oder mehreren Personen,die durch Heirat oder eine ähnlicheBeziehung, Adoption, Blutsverwandtschaft(zwischen dem 2. und 4.Grad) und Verschwägerung (bis zum2. Grad) verbunden sind.Der Leistungsempfänger und Personen,die mit ihm gemeinsam dieWohnung bewohnen (sein Ehe- oderLebenspartner und Unterhaltsberechtigteunter 25 Jahren).Haushalt: Antragsteller und seineAngehörigen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Antragsteller, Ehepartner und Kinderbis zum Alter von 18 Jahren.Staatliche Sozialhilfe:Antragsteller und Ehepartner.Familie im Sinne des Zivilstandes.Das Recht wird auf Mitglieder erweitert,die in derselben Unterkunft wohnenund die das Einkommen teilen.3. Haushaltseinheit für dieBedarfsberechnung551

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