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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Sterbegeld Kein Sterbegeld. 1/15 des Jahresarbeitsverdienstes. Nicht anwendbar. Die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring)zahlt eine Bestattungskostenbeihilfe(erstatning avgravferdsutgifter) in Höhe der Hälftedes Grundbetrags (Grunnbeløpet),d.h. von NOK 27.085 (€ 3.727).1/15 von "L"; mindestens: € 965,31.4. Rehabilitation Eingliederungsmaßnahmen sind Bestandteilder Invalidenversicherung(1. Säule).Als Verhütungsmaßnahme kann einBerufsverbot verhängt und eine spezielleEntschädigung zugesprochenwerden.• Der Versicherungsträger kann eineHeilbehandlung zur Verbesserungder Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehersanordnen. Das Amt fürArbeitsvermittlung und beruflicheUmschulung behinderter Arbeitnehmer(Office de placement et de rééducationprofessionnelle des travailleurshandicapés) nimmt zur Zweckmäßigkeitder zu treffenden MaßnahmenStellung.• Bevorrechtigte Zuweisung von geeignetenArbeitsplätzen für Opfervon Arbeitsunfällen bei angemessenerBezahlung.• Bei Risiko auf Berufskrankheit,Verschlimmerung oder Rückfallkann dem Arbeitnehmer eine Leistunggewährt werden, um seineWiedereingliederung zu erleichtern.Eine Übergangsrente (rentetransitoire) kann zum Ausgleich desVerdienstausfalls gewährt werden.Nicht anwendbar.Zur Rehabilitation siehe Tabelle V"Invalidität".• Funktionelle Anpassung im Rahmender Heilbehandlung auf Kostendes Unfallversicherungsträgers.• Maßnahmen der sozialen Rehabilitation(z.B. durch Zuschüsse undDarlehen für die Adaptierung derWohnung).Berufswechsel möglich als:• Maßnahme der beruflichen Rehabilitation,um einem Versehrten,der seinen bisherigen Beruf nichtmehr ausüben kann, die Ausübungeines neuen Berufes zu ermöglichen.Entschädigung bei beruflicherRehabilitation: Übergangsgeldin Höhe von "L" x 60%, Zuschlägefür Familienangehörige;• präventive Maßnahme zur Ermöglichungdes Überganges zu eineranderen Erwerbstätigkeit, wenn beiFortsetzung der bisherigen Tätigkeitdie Gefahr des Auftretens oderder Verschlimmerung einer Berufskrankheitbesteht. Übergangsrentebis höchstens zum Betrag der vollenUnfallrente für längstens 2Jahre oder Übergangsbetrag bishöchstens zum Jahresbetrag dervollen Unfallrente.414

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