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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen• Alle Personen mit zivilrechtlichemWohnsitz in Liechtenstein.• Erwerbstätige Personen.• Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige).• Rentenempfänger.• Personen, die beitragspflichtigeEinkommensersatzleistungen beziehen.• Empfänger einer Ergänzungsleistungzum garantierten Mindesteinkommen.• Bestimmte sonstige Gruppen.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW):• Alle abhängig Beschäftigten unter65 Jahren mit einem Jahresentgeltunter € 31.750,• alle Selbständigen unter 65 Jahrenmit steuerbarem Jahreseinkommenunter € 20.250,• Empfänger von Leistungen der sozialenSicherheit bis zum Alter von65 Jahren: Bezieher einer Invalidenrentemit einer Erwerbsminderungum mehr als 45%; einer Witwen-oder Waisenrente oder Arbeitslosenleistungenin Höhe von70% der Referenzeinkünfte, wennsie dem Pflichtsystem angehörten,• Personen ab 65 Jahren, die vorVollendung des 65. Lebensjahresim Rahmen des ZFW versichertwaren,• auf freiwilliger Basis Personen ab65 Jahren mit einem steuerpflichtigenHaushaltseinkommen unter€ 20.200.Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ):• Alle Einwohner.• Personen, die ihren Wohnsitz nichtin den Niederlanden haben, aberaufgrund einer Beschäftigung inden Niederlanden der niederländischenLohnsteuer unterliegen.Alle Einwohner.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer, Lehrlinge• Rentner• Arbeitslose, die Leistungen aus derArbeitslosenversicherung beziehen• Teilnehmer an berufsförderndenMaßnahmen der Rehabilitation• Präsenz- und Zivildienstleistende• In den Betrieben Selbständiger mitarbeitendeFamilienangehörige• Freie Dienstnehmer: Personen, diezwar keinen Arbeitskontrakt haben,im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmertätig werden (z.B.keine eigene betriebliche Struktur,persönliche Leistungserbringung)• Freiwillig Versicherte.2. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine Versicherungsmöglichkeit fürGrenzgänger aus Drittstaaten.Auf Gesuch hin von der Versicherungspflichtausgenommen sind Personen,die im Ausland krankenversichertsind und über einen gleichwertigenVersicherungsschutz verfügen.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Pflichtversicherung, wenn dieSumme der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenzevon monatlich€ 309,38 liegt; besondere freiwilligeVersicherung möglich.114

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