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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Waisen:HalbwaisenVollwaisenKinder und Pflegekinder bis zur Vollendungdes 18. Altersjahres bzw.des 25. Lebensjahres bei Ausbildung:Halbwaisen:15% des versicherten Verdienstes.Vollwaisen:25% der versicherten Verdienstebeider Elternteile (Summe maximalCHF 106.800 (€ 73.513) jährlich).Jede Waise bis zum vollendeten 18.Lebensjahr (bis zu 27 Jahren beiStudium oder Berufsausbildung,ohne Altersbegrenzung bei Behinderung):L x 21,4%.Kumulation mit Familienleistungenmöglich.Nicht anwendbar.Halbwaisen:Das erste Kind erhält 40% desGrundbetrags (Grunnbeløpet), daszweite und jedes weitere Kind jeweils25%. Die Rente wird bis zumAlter von 18 Jahren (bzw. 21 bei fortgesetzterAusbildung) gewährt.Die Entschädigung der Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring)beträgt das ein- bis 6,5-fache desGrundbetrags je nach Alter des Kindes(ein Kind von 19 Jahren erhälteinen Grundbetrag).Vollwaisen:Das erste Kind erhält eine Rente ingleicher Höhe wie ein hinterbliebenerEhepartner, das 2. Kind 40% desGrundbetrags und jedes weitereKind jeweils 25%. Altersgrenzen wiebei Halbwaisen. Bei Kleinkindernwird die Summe der Beträge zwischenihnen aufgeteilt.Die für Kinder vorgesehene Entschädigungwird in doppelter Höhe gewährt,wenn die verstorbene Personallein den Unterhalt trug.Kinder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung,kein Alterslimit bei Behinderungdes Kindes.Rente anHalbwaisen: "L" x 20%Vollwaisen: "L" x 30%.Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruchesauf Familienbeihilfe sieheTabelle IX "Familienleistungen". Hinsichtlicheines zusätzlichen Anspruchesauf Pflegegeld siehe Zuschlägezur Rente wegen Pflege durch Dritte.Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.• Eltern oder andereVerwandteKeine sonstigen Berechtigten.Für alle unterhaltsberechtigten Angehörigeninsgesamt: L x 31,1%.Für bestimmte andere Personenunter gewissen Voraussetzungen: Lx 21,4%.Nicht anwendbar. Keine sonstigen Berechtigten. Rente an bedürftige Eltern (Großeltern)bzw. unversorgte Geschwister(Vorrang der Eltern), wenn Verstorbenerüberwiegend ihren Lebensunterhaltbestritten hat: "L" x 20%.Hinsichtlich zusätzlicher Leistungensiehe Halbwaisen.Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.• Maximum für alleAnspruchsberechtigtenGleichmäßige Herabsetzung derRenten, wenn sie für den überlebendenEhegatten und die Kinder mehrals 70% oder zusammen mit derRente für den getrennten oder geschiedenenEhegatten mehr als 90%ausmachen.L x 85,6%. Nicht anwendbar. Kein Höchstbetrag. "L" x 80% (ohne Berücksichtigung einerallfälligen Rente an einen geschiedenenEhegatten).410

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