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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindung20 Wochen, wovon mindestens 16Wochen nach der Niederkunft liegenmüssen (siehe auch "Geldleistungen").Mutterschaftsgeld (Prestations en espècesde maternité): Nur bei Einkommensverlust.8 Wochen vor dem voraussichtlichenTermin der Entbindungund 8 Wochen nach der Niederkunft;4 zusätzliche Wochen fürstillende Mütter sowie im Falle einerFrüh- oder Mehrlingsgeburt. ZusätzlicheArbeitsbefreiung erfolgt, wennein gesundheitlich erforderlicherWechsel des Arbeitseinsatzes nichtmöglich ist (arbeitsmedizinischesGutachten notwendig).Mutterschaftsbeihilfe (allocation dematernité): 16 Wochen. Weder mitanalogen Geldleistungen bei Mutterschaftnoch mit Erwerbseinkommenkumulierbar.Geburtsbeihilfe (allocation de naissance):Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Im Allgemeinen beträgt der Mutterschaftsurlaub16 Wochen. Davonmüssen 4 bis 6 Wochen vor dem errechnetenEntbindungstermin genommenwerden, so dass 10 bis 12Wochen für den Urlaub nach derEntbindung verbleiben.Bei einer vorzeitigen Geburt verlängertsich der Urlaub nach der Entbindungum die entsprechende Anzahlder Tage, die Gesamtzeit von16 Wochen ändert sich nicht.Bei Entbindung nach dem errechnetenTermin verlängert sich der anschließendeMutterschaftsurlaub umdie entsprechende Anzahl der Tage,so dass der Mutterschaftsurlaubüber 16 Wochen hinausgeht.• Haben beide Elternteile Anspruchauf Elternschaftsgeld (fødselspenger),wird die Leistung maximal 42Wochen zum vollen Satz oder 52Wochen zu 80% gewährt.• Elternschaftsgeld kann frühestens12 Wochen vor dem Entbindungsterminbezogen werden, davonsind 3 Wochen unmittelbar vor derEntbindung für die Mutter obligatorisch.• 4 Wochen stehen dem Vater zuund sind nicht auf die Mutter übertragbar.Abgesehen von den ausschließlichfür die Mutter vorgesehenen5 Wochen nach der Entbindungkann die Leistung auch vomVater auf der Grundlage seinesEinkommens beansprucht werden,falls dieser wenigstens 6 Monate inden letzten 10 Monaten vor Beginndes Urlaubs erwerbstätig war.• Der Vater kann ebenfalls die Leistungbeanspruchen, wenn einenicht erwerbstätige Mutter Studentinist oder wegen Krankheit dasKind nicht versorgen kann. Die maximaleLeistungsperiode beträgtdann 29 Wochen zum vollen Satzoder 39 Wochen zu 80%.• Das Elternschaftsgeld kann auchüber ein Zeitkonto (avtale om tidskonto)genutzt werden, das Teilzeitarbeitin verschiedenster Formüber einen Zeitraum von bis zu 2Jahren erlaubt. Arbeitnehmer benötigenhierzu eine schriftliche Vereinbarungmit ihrem Arbeitgeber,Freiberufler und Selbständige mitdem örtlichen Büro der Volksversicherung.• Entsprechende Leistungen beiAdoption eines Kindes unter 15Jahren.Wochengeld (sofern keine Entgeltfortzahlungerfolgt):8 Wochen vor und 8 Wochen (bzw.12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburtensowie bei Kaiserschnittentbindungen)nach der Entbindungbzw. für die Dauer eines individuellenBeschäftigungsverbotes.202

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