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MISSOC Archiv 2003

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Mutterschaft Tabelle IVSpanien Frankreich Irland Island ItalienMutterschaftsgeld (prestación por maternidad)höchstens 16 Wochen (beiMehrlingsgeburten zusätzlich 2 Wochenpro Kind). Nach Ablauf der 16Wochen gilt eine anspruchsberechtigteFrau, die noch der ärztlichenBehandlung bedarf, als vorübergehenderwerbsunfähig.Bei Mehrlingsgeburten erfolgt 6 Wochenlang eine Sonderzahlung.Bei Adoptiv- und Pflegekind wird dieLeistung für 16 Wochen gewährt undfür 2 weitere Wochen im Falle einerMehrfachadoption oder vorausgegangenerPflege eines Kindes unter6 Jahren; die Altersbegrenzung entfälltbei behindertem Kind.Sofern beide Elternteile berufstätigsind, können 10 Wochen (Mutterschaftsurlaubund Mutterschaftsgeld)dem Vater zufallen.Stirbt die Mutter bei der Entbindung,so hat der Vater Anspruch auf dengesetzlichen Erholungszeitraumnach der Geburt.Schwangerschaftsgeld bei besonderenRisiken (riesgo durante el embarazo)für Frauen, die ihre gewöhnlicheTätigkeit während der Schwangerschaftnicht ausüben können. DieseLeistung wird vom Nationalen Institutfür Soziale Sicherheit (Instituto Nacionalde la Seguridad Social, I.N.S.S.),verwaltet.Mutterschaftsgeld (indemnités journalièresde maternité) nur im Falle einerUnterbrechung der Berufstätigkeit:• 16 Wochen (6 vor, 10 nach derEntbindung);• 2 zusätzliche Wochen vor der Entbindungim Falle einer kompliziertenSchwangerschaft;• 26 Wochen (8 vor der Entbindung)für das 3. Kind in der Familie;• 34 Wochen (12 vor der Entbindung)bei Zwillingen;• 46 Wochen (24 vor der Entbindung)bei Mehrlingsgeburten (ausgenommenZwillinge).Vaterschaftsurlaub von 11 Tagen(18 Tagen bei Mehrlingsgeburten) inden 4 auf die Entbindung folgendenMonaten.Im Fall der Adoption: Urlaub wieMutterschaftsurlaub und zusätzlich11 bzw. 18 Tage, der zwischen demVater und der Mutter aufgeteilt werdenkann, wenn beide berechtigtsind.Wenn die Mutter infolge der Entbindungstirbt, steht der Urlaub demVater zu.Mutterschaftsgeld (maternity benefit):18 Wochen, davon müssen mindestens4 Wochen vor und 4 Wochennach der Entbindung genommenwerden.Mutter: Eigener Anspruch auf Mutterschaftsurlaubbis zu 3 Monatennach der Entbindung. Der Urlaubkann bis zu einem Monat vor demerrechneten Entbindungstermin genommenwerden.Vater: Eigener Anspruch auf Vaterschaftsurlaubbis zu zwei Monaten (3Monate ab <strong>2003</strong>) nach der Geburt.Beide Elternteile: gemeinsamer Anspruchauf Urlaub bis zu 3 Monaten,der zwischen ihnen geteilt oder alleinvon einem Partner genommen werdenkann.Urlaubsansprüche enden nach dem18. Lebensmonat des Kindes.Mutterschaftsgeld (indennità di maternità)nur bei Einkommensverlust: 1oder 2 Monate vor und 3 oder 4 Monate(falls nur 1 Monat vorher) nachder Entbindung (fakultativ 6 MonateZusatzurlaub).Ein zusätzlicher fakultativer Elternschaftsurlaub(astensione facoltativadal lavoro) kann vom Vater beantragtwerden, wenn die Mutter darauf verzichtetoder wenn das Kind dem alleinerziehendenVater zugesprochenwird.2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindung201

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