11.07.2015 Aufrufe

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MISSOC Archiv 2003

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichMeldepflicht: innerhalb 48 Stundennach dem Unfall.Keine Wartezeit.Sofortige Meldung an den Versichereroder Arbeitgeber.Meldefrist: Ein Jahr, außer unter besonderenUmständen.Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeberoder Selbständigen.Körperverletzung aufgrund einesUnfalls infolge oder während der Arbeitsausübungdes Beschäftigten.Bedingungen1. ArbeitsunfälleMeldefrist: Ein Jahr nach offiziellerMitteilung der Diagnose. Nach Ablaufdieser Frist werden die Leistungenab dem Monat gezahlt, der aufdie Antragstellung folgt.Keine Wartezeit.Sofortige Meldung an den Versichereroder Arbeitgeber.Meldefrist:Ein Jahr, außer unter besonderenUmständen.Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeberoder Selbständigen.Beschäftigungsart:Tätigkeit, bei der man der Einwirkungbestimmter Stoffe oder Arbeitsprozesseausgesetzt ist.Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen:Minimum von 10 Jahrenfür beruflich bedingte Taubheit,20 Jahre bei chronischer Bronchitisund Emphysem. Keine Regelungenfür andere Krankheiten.Frist für die Feststellung der Krankheit:Die Krankheit muss nachweislichauf die Art der Tätigkeit des Betreffendenin versicherungspflichtigerBeschäftigung nach dem 5. Juli 1948zurückzuführen sein. FestgelegteFristen bestehen nur für Asthma (10Jahre) und Taubheit (5 Jahre).2. BerufskrankheitenArbeitsunfälle:Die Versicherungsträger sind für dieBereitstellung aller erforderlichenLeistungen zuständig.Berufskrankheiten:Die Leistungen werden vom öffentlichenGesundheitsdienst erbracht.Freie Wahl. Der Versicherte hat Anspruchauf Behandlung, Verpflegungund Unterkunft in der allgemeinenAbteilung eines Spitals, mit der einZusammenarbeits- und Tarifvertragabgeschlossen wurde.Grundsätzlich werden Patienten andas öffentliche Gesundheitswesenverwiesen. Freie Wahl bei Vermeidungunnötiger Kosten. Leistungendes privaten Sektors nur bei vorherigerZustimmung der Versicherung.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Leistungen1. Vorübergehende/vorläufigeErwerbsunfähigkeit:Sachleistungen• freie Arzt- undKrankenhauswahlVollständige Kostenübernahme Zahlung durch den Versicherer.durch den zuständigen Träger. Keine Kostenbeteiligung.Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.Vollständige Kostenübernahmedurch den zuständigen Träger.Medizinische Behandlung: siehe TabelleII "Krankheit - Sachleistungen".Kosten, die für eine Behandlung imAusland unvermeidbar sind, sowieKosten für eine Zahnbehandlungund spezielle Hilfen für Behindertewerden übernommen.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".• Kostenträger undSelbstbeteiligungdes VersichertenUnbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt bis zum Alter von 65Jahren.Unbegrenzt.• Dauer der Leistung387

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!