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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Unterhaltsvorschüsse Keine Sonderregelungen im Gesetzüber die Familienzulagen.Nach dem Unterhaltsvorschussgesetzvom 21. Juni 1989 haben unterhaltsberechtigteKinder mit Wohnsitzin Liechtenstein Anspruch aufUnterhaltsvorschüsse, wenn wegender laufenden Unterhaltsbeiträgevergeblich Zwangsvollstreckung geführtwurde (es bestehen noch verschiedeneweitere Bedingungen).Jede Unterhaltszahlung, die gegenübereinem Ehepartner oder einerPerson in absteigender oder aufsteigenderLinie geschuldet wird, wirdauf Antrag unter bestimmten Voraussetzungenvom Nationen Solidaritätsfondsgezahlt und von diesemeingezogen.Keine besondere Leistung.Falls der andere Elternteil keinenUnterhalt zahlt, erfolgt die Zahlungvon Unterhaltsvorschuss (bidragsforskott)in Höhe von monatlich NOK1.180 (€ 162).Anspruch haben minderjährige österreichischeoder staatenlose Kindermit gewöhnlichem Aufenthalt inÖsterreich, wenn für den gesetzlichenUnterhaltsanspruch ein vollstreckbarerExekutionstitel bestehtund eine Exekution einen in denletzten 6 Monaten fällig gewordenenUnterhaltsbeitrag nicht voll gedeckthat.456

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