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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VII Hinterbliebene2. Hinterbliebener Ehegatte • Die Ehe muss seit mindestens einemJahr bestehen (außer wennaus der Ehe ein Kind hervorgegangenist oder ein Kind unterhaltenwird oder wenn der Tod Folgeeines Unfalls oder einer nach derEheschließung eingetretenen Berufskrankheitist).• Der Ehegatte muss mindestens 45Jahre alt sein oder ein Kind erziehenoder erwerbsunfähig sein.• Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit(außer genehmigter Arbeit)ausüben. Für genehmigte Arbeitliegen die Einkommensgrenzen fürPersonen unter 65 Jahren, die nureine Hinterbliebenenrente (pensionde survie/overlevingspensioen) beziehen,höher als bei Beziehern einerAltersrente (siehe Tabelle VI "Alter",Kumulierung mit Lohn).Belgien Dänemark Deutschland GriechenlandMit der verstorbenen Person verheiratetsein oder gewesen sein.Neues System: Ehe oder Zusammenlebenin den 2 Jahren vor demTode und vom Verstorbenen als anspruchsberechtigteingesetzt wordensein.Geschiedene erhalten eine Leistung,wenn die verstorbene Person biszum Tode Unterhaltszahlungen geleistethat und die Ehe 5 oder 10Jahre (kapitalisierte Hinterbliebenenrente)bestanden hat.Zum Zeitpunkt des Todes des Versichertenmit diesem verheiratet seinund die Ehe muss mindestens einJahr bestanden haben.Geschiedene: Scheidung vor dem1.7.1977 und Unterhaltsberechtigterdes Verstorbenen. Der hinterbliebeneEhegatte darf nicht wieder geheiratethaben.Bei jeder Ehescheidung nach dem30.6.1977 wird grundsätzlich ein sogenannterVersorgungsausgleich derwährend der Ehe gemeinsam erworbenenAnwartschaften auf Leistungender Alters- und Invaliditätsversicherungamtlich vorgenommen.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Witwen (oder Witwer, falls erwerbsunfähigund bedürftig), deren Ehe mindestens6 Monate (beim Tod eines Rentnerszwei Jahre) bestanden hat.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Witwer oder Witwe bei Invalidität ab67% oder wenn das Monatseinkommenunter dem 40-fachen des Mindesttagelohnseines Hilfsarbeiters plus einerZulage von 20% pro Kind liegen. Beihöherem Einkommen wird die Hälfteder Rente gezahlt.Neuregelung ab dem 5.1.1999:Der hinterbliebene Ehepartner (Mannoder Frau) hat ohne Altersbedingungfür 3 Jahre Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.Falls der Hinterbliebenezum Zeitpunkt des Todesfalls älter als40 Jahre ist, wird die Rente nach diesen3 Jahren weiter gezahlt, sofern derEmpfänger weder erwerbstätig ist nocheine andere Rente bezieht. Bei Erwerbstätigkeitoder Bezug einer Rentewird die Hinterbliebenenrente um 50%gekürzt. Ist die Erwerbsfähigkeit desHinterbliebenen aufgrund einer physischenoder mentalen Behinderung ummindestens 67% verringert, so bestehtAnspruch auf die ungekürzte Hinterbliebenenrente.Eine ausgesetzte odergekürzte Rente wird erneut in vollerHöhe gewährt, sobald der Hinterbliebenedas 65. Lebensjahr vollendet hat.Bei Fortsetzung einer Erwerbstätigkeitoder Bezug einer anderen Rente erfolgtjedoch eine Kürzung auf 70%.2. Hinterbliebener Ehegatte3. Kinder Keine Waisenrente. Unter 18 Jahren.Neues System: unter 21 Jahren.Alter bis zu 18 Jahren (bzw. bei bestimmtenVerlängerungstatbeständenbis zur Vollendung des 27. Lebensjahres).Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 24Jahren bei Ausbildung oder unbegrenztbei Erwerbsunfähigkeit).Minderjährige oder behinderte Waisenoder Studierende bis zum Altervon 24 Jahren erhalten eine ausgesetzteRente des hinterbliebenenEhepartners oder einen evtl. Kürzungsbetragzu gleichen Teilen.3. Kinder4. Andere Personen Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Unterhaltsberechtigte Eltern und Enkelkinderdes Verstorbenen.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Keine anderen Personen.4. Andere Personen346

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