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MISSOC Archiv 2003

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Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereichPflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmerim Alter von 16 bis 66 Jahrenmit einer Wochenarbeitszeit von mindestens9 Stunden sowie für Personen,die Tagegeld wegen Krankheit,Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeitbeziehen oder an einerBeschäftigungs- oder Aus- und Fortbildungsmaßnahmeteilnehmen odersich in einer Trainingsmaßnahmenach dem Gesetz zur aktiven Arbeitsmarktpolitikbefinden. Pflichtmitgliedschaftferner für Bezieher einerInvaliditätsrente (førtidspension) odereines sonstigen Transfereinkommens.Abhängig Beschäftigte, die eineselbständige Tätigkeit aufnehmen,können nach vorausgegangenerdreijähriger Mitgliedschaft freiwilligim Versicherungssystem bleiben.Für ab dem 1.1.2002 entrichteteBeiträge gilt ein neues System. Personen,die sowohl nach dem altenwie dem neuen System Ansprüchehaben, erhalten die jeweils höherenLeistungen.Arbeiter und Angestellte und einzelneGruppen von Selbständigen.Pflichtversicherung für Arbeitnehmerund Gleichgestellte.Die Bestimmungen des Artikels 62des Gesetzes Nr. 2576/99 gelten fürden Fall, dass der Tod des Versichertenoder des Rentners nachdem 5.1.1999, dem Tag des Inkrafttretensdes Gesetzes, eintritt.Diese Bestimmungen werden auchfür frühere Todesfälle angewendet,wenn der hinterbliebene Ehepartnernach den früheren Regelungen keinenAnspruch auf eine Hinterbliebenenrentehätte.AnwendungsbereichAusnahmen von derVersicherungspflichtKeine Ausnahmen.Arbeitnehmer mit einer wöchentlichenArbeitszeit von weniger als 9Stunden sind von der Versicherungspflichtbefreit.Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmermit einer ausschließlichgeringfügigen Beschäftigung (bis zu€ 325 monatlich und einer wöchentlichenArbeitszeit von unter 15 Stunden)oder einer kurzfristigen Beschäftigung(bis zu 2 Monaten oder50 Arbeitstagen im Jahr).Keine Ausnahmen.Ausnahmen von derVersicherungspflicht338

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